Auskunftsersuchen an Kunden des Steuerpflichtigen

21.01.2021

Zwar darf das Finanzamt an Dritte ein sog. Auskunftsersuchen richten. Ein derartiges Auskunftsersuchen setzt u.a. aber voraus, dass die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Für die Prüfung der fehlenden Erfolgsaussicht müssen der Ermittlungszweck und das potenzielle Ermittlungsergebnis erkennbar sein. Insbesondere muss deutlich werden, ob es um die Ermittlung des Sachverhalts beim Steuerpflichtigen oder bei anderen Personen geht.

Hintergrund

Im Steuerrecht muss der Steuerpflichtige grundsätzlich Auskunft erteilen. Das Finanzamt kann aber auch Dritte zur Erteilung einer Auskunft auffordern. Nach dem Gesetz soll der Dritte erst dann zur Auskunft aufgefordert werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.

Sachverhalt

Der Kläger war Kfz-Gebrauchtwagenhändler. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte die Prüferin fest, dass die angegebenen Verkäufer der Gebrauchtwagen nicht als Halter der Kfz registriert waren. Kfz-Briefe waren nicht vorhanden. Die Prüferin richtete in 21 Fällen Auskunftsersuchen an die letzten Halter, um die Lieferbeziehungen bezüglich der Kfz aufzuklären. In den genannten 21 Fällen handelte es sich um handgeschriebene Kaufverträge, um auffällige Fälle (z.B. abweichender Kilometerstand) oder um Kfz-Verkäufe durch die Ehefrau des Klägers. Der Kläger war zuvor nicht um Auskunft gebeten worden. Der Kläger beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auskunftsersuchen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das FG zurück:

  • Ein Auskunftsersuchen setzt voraus, dass die Aufklärung des Sachverhalts durch den Steuerpflichtigen (Kläger) nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige nicht mitgewirkt hat oder eine Mitwirkung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
  • Um die Erfolglosigkeit der Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen beurteilen zu können, bedarf es eines klar umrissenen und für die Besteuerung des Steuerpflichtigen erheblichen Sachverhalts. Es muss also klar sein, was das Ziel der Sachaufklärung des Finanzamts sein soll. Hierzu muss das Finanzamt den Ermittlungszweck und das potenzielle Ermittlungsergebnis so umreißen, dass die Erfolgsaussichten für eine Mitwirkung des Steuerpflichtigen eingeschätzt werden können.
  • Im Streitfall blieb unklar, ob die Sachverhaltsaufklärung den Kläger oder aber die Zwischenhändler betreffen sollte. Außerdem ist nicht klar, weshalb der Kläger zum Sachverhalt nicht vorab befragt werden konnte.

Hinweise

Das FG muss nun feststellen, welchen konkreten Ermittlungszweck das Finanzamt verfolgte, so dass es eine Prognose zur fehlenden Erfolgsaussicht treffen kann.

Ausnahmsweise kann auch ein atypischer Fall vorliegen, so dass der Kläger nicht vorab befragt werden muss. In diesem Fall dürfte zuerst der letzte Halter des Kfz befragt werden. Allerdings ist hierbei die Verhältnismäßigkeit zu beachten. Der BFH hat sich im konkreten Fall nicht dazu geäußert, wann ein atypischer Fall anzunehmen ist.

Der Steuerpflichtige soll deshalb vorab befragt werden, bevor das Auskunftsersuchen an den Dritten gerichtet wird, weil der Dritte mit dem Auskunftsersuchen Einblick in die Verhältnisse des Steuerpflichtigen erhält und weil ein Auskunftsersuchen den impliziten Vorwurf beinhaltet, dass der Steuerpflichtige im Besteuerungsverfahren nicht mitgewirkt hat.

BFH, Urteil vom 8.7.2020 – X R 6/19;

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