Seit dem 17. August 2015 ist maßgeblicher Anknüpfungspunkt für das anwendbare (Erb)Recht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers.
Bis zu diesem Zeitpunkt unterlag nach deutschem Recht die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, welchem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte (Staatsangehörigkeit). Vor dem Hintergrund, dass ausländische Vorschriften zur Erbfolge erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen können, besteht Handlungsbedarf. So ist es beispielsweise so, dass in manchen Staaten der Europäischen Union das hierzulande unter Ehegatten übliche gemeinschaftliche Testament unbekannt ist und als nichtig eingestuft wird. Wer also als Deutscher im Ausland lebt und möchte, dass auf seinen Erbfall deutsches Recht Anwendung findet, muss eine Rechtswahl treffen. Dies sollte ausdrücklich innerhalb einer Verfügung von Todes wegen erfolgen.
Gestaltungsbedarf besteht besonders bei Personen, welche über Vermögen im Ausland verfügen und/oder sich längere Zeit im Ausland aufhalten.
