Keine Entgeltfortzahlung: Begründete Zweifel bei Krankschreibung bis zum exakten Ende des Arbeitsverhältnisses

08.11.2021

Wenn der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet anzweifelt, gilt der sogenannte Beweiswert des ärztlichen Attests als erschüttert. Ob diese Zweifel allerdings ausreichen, keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten, musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden.

Eine Angestellte legte ihrem Arbeitgeber am 08.02.2019 sowohl ihre Kündigung zum 22.02.2019 als auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis exakt zum Ende des Arbeitsverhältnisses vor. Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Er zweifelte den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an, da sich diese genau auf die Restlaufzeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bezog. Die Arbeitnehmerin sah das anders und klagte ihr Geld ein – sie sei schließlich ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burn-out gestanden.

Das BAG stand jedoch auf der Seite des Arbeitgebers. Die Übereinstimmung zwischen der Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses und der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründete für die Richter ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit. Die Mitarbeiterin hätte daher ihre Arbeitsunfähigkeit anderweitig beweisen müssen – beispielsweise durch Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht. Weil sie das trotz Aufforderung durch das Gericht nicht getan hatte, erhielt sie für die letzten zwei Wochen ihres Arbeitsverhältnisses keine Entgeltfortzahlung.

Hinweis: Arbeitnehmer sollten sich also bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besser nicht passgenau bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses krankschreiben lassen. Andererseits kann eine vorliegende Erkrankung auch durch die Zeugenvernahme des Arztes bewiesen werden

BAG, Urt. v. 08.09.2021 – 5 AZR 149/21

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