Das TTDSG – die wichtigsten Änderungen im Überblick

03.04.2022

Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien ist zum 1. Dezember 2021 in Kraft getreten. Mit dem TTDSG sollen unter anderem die Datenschutzvorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Telemediengesetzes (TMG) zusammengeführt und  überarbeitet werden.

Während ein Großteil der Vorschriften des TTDSG lediglich Anbieter von Telekommunikationsdiensten adressieren, ist ein Teil der neuen Regelungen für alle Anbieter von Telemedien – im Ergebnis also für jeden Betreiber einer Website – relevant.

Eines der zentralen Ziele des TTDSG ist die Regulierung von Cookies und Tracking im Internet. Für Betreiber von Webseiten ist daher insbesondere der § 25 TTDSG relevant, welcher den Grundsatz normiert, dass jede Speicherung von Cookies und anderen Technologien auf einem Endgerät des Endnutzers oder der Zugriff darauf einer Einwilligung bedarf. Im Unterschied zur DSGVO knüpft das TTDSG somit bereits an dem Einsatz von Cookies und anderen Technologien, mithin deren Speicherung auf Endgeräten, an. Der Anwendungsbereich der DSGVO bezieht sich hingegen auf die Verarbeitung derjenigen personenbezogenen Daten, welche durch die eingesetzten Cookies oder anderen Technologien erhoben werden.

Konkret heißt es in § 25 TTDSG, wie folgt:

(1) Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat.

(2) Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,

  1. wenn der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder
  2. wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann.“

Mit Blick auf das Einwilligungserfordernis des § 25 Abs. 1 TTDSG werden in § 25 Abs. 2 TTDSG also zwei Ausnahmen benannt, die es Betreibern von Webseiten ermöglichen, Cookies auch ohne die Zustimmung des Nutzers zu speichern.

Für die Praxis relevant ist hierbei insbesondere die in § 25 Abs. 2 Ziffer 2 TTDSG benannte Ausnahme. Danach muss es sich erstens um einen ausdrücklich gewollten Telemediendienst handeln. Zweitens muss die Verarbeitung der Informationen für diesen Dienst unbedingt erforderlich sein. Sowohl das Merkmal des „ausdrücklich gewollten Telemediendienstes“ wie auch der „unbedingten Erforderlichkeit“ stellen unbestimmte Rechtsbegriffe dar und bedürfen einer weiteren Auslegung. Inhaltlich bleiben zentrale Fragen somit weiterhin unbeantwortet; es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte hierüber entscheiden.

Unsere Empfehlung an Sie

Prüfen Sie die auf Ihrer Website eingesetzten Cookies dahingehend, ob für deren Verwendung eine zusätzliche Einwilligung erforderlich ist und passen Sie erforderlichenfalls den Einwilligungsmanager entsprechend an.

Darüber hinaus gibt es auch andere Regelungen innerhalb des TTDSG, die eine Neuerung darstellen. Diese sind im Alltag jedoch von geringerer Bedeutung und beinhalten folgende Aspekte:

  • Gemäß § 4 TTDSG steht die Ausübung des Fernmeldegeheimnisses nunmehr auch den Erben des eigentlichen Rechteinhabers gesetzlich geregelt zur Verfügung.
  • Die bisherigen „Teilnehmerverzeichnisse“ wurden mit § 17 TTDSG durch die „Endnutzerverzeichnisse“ ersetzt. Inhaltlich ergeben sich dadurch keine wesentlichen Änderungen. Es wurden lediglich einige Auskunftspflichten aufgenommen, welche allerdings nur die Telekommunikationsanbieter betreffen.
  • In § 18 TTDSG wird die Bereitstellung von Endnutzerdaten genauer geregelt. Die Norm regelt das Recht von Unternehmen, Inhalte der Endnutzerverzeichnisse „zum Zwecke der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten, Diensten zur Unterrichtung über einen individuellen Gesprächswunsch eines anderen Nutzers und von Endnutzerverzeichnissen“ zu erhalten. Die berechtigten Unternehmen müssen auf die Herausgabe von Endnutzerdaten für die Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit angewiesen sein.
  • Eine weitere Neuerung ist die in § 23 TTDSG vorgesehene Möglichkeit des Telemediendiensteanbieters, Passwörter und andere passwortgleichen Daten unter den Voraussetzungen des § 23 TTDSG zur Erfüllung von Auskunftspflichten zu verwenden. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Verpflichtung, sodass abzuwarten bleibt, welche Auswirkungen dies in der Praxis haben wird. Darüber hinaus bestehen eine Reihe datenschutzrechtlicher Vorschriften, welche diese Daten schützen und ebenfalls zu beachten sind.
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