Beweiswert der Aussage eines Notars zur Geschäftsfähigkeit (OLG Hamm)

14.06.2022

Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich jüngst mit der rechtlichen Frage zu beschäftigen, ob der Aussage eines Notars über eine zum Zeitpunkt eines notariell beurkundeten Vertrages zur Aufhebung eines Erbverzichts behauptete Geschäftsunfähigkeit des Erblassers ein besonderer Beweiswert zuzumessen ist (OLG Hamm, Urteil vom 13. Juli 2021, Az.: 10 U 5/20).

Der Sachverhalt vor dem OLG Hamm

Der Kläger war das Kind aus der ersten Ehe, der Beklagte das Kind aus der zweiten Ehe des Erblassers. Der Kläger und der Erblasser hatten im Jahr 1996 einen notariellen Vertrag geschlossen, in dem der Kläger auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtete. Parallel hierzu beerbte der Beklagte den Erblasser aufgrund eines Testaments allein. Innerhalb des Zeitraums zwischen 2003 und 2009 wurden aufgrund bei dem Erblasser auftretender Erinnerungsdefizite unklarer Ursache diverse medizinische Untersuchungen durchgeführt, die dem Erblasser schlussendlich eine leichte bis mittelgradige Demenz diagnostizierten. Im Jahr 2009 erklärten der Erblasser und der Kläger durch weiteren notariellen Vertrag die Aufhebung des im Jahr 1996 geschlossenen Erbverzichtsvertrages. Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2017 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten sodann seinen Pflichtteilsanspruch geltend. Hiergegen wendete sich der Beklagte mit der Begründung, die Aufhebung des Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages sei unwirksam, weil der Erblasser im Jahr 2009 bereits nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Der Kläger berief sich wiederum darauf, dass sich der beurkundende Notar von der Geschäftsfähigkeit des Erblassers überzeugt habe und dieser bei vorhandenen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Erblassers eine Beurkundung nicht hätte vornehmen dürfen.

Die Entscheidung des OLG Hamm

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass der Kläger als Sohn des Erblassers zwar grundsätzlich pflichtteilsberechtigt sei, da er durch das Testament des Erblassers zugunsten des Beklagten von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde. Jedoch habe der Kläger auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht mit notariellem Vertrag aus dem Jahr 1996 rechtswirksam verzichtet. Der Erbverzichtsvertrag sei auch nicht durch den notariell beurkundeten Aufhebungsvertrag aus dem Jahr 2009 hinfällig geworden. Denn zu diesem Zeitpunkt sei der Erblasser nicht mehr geschäftsfähig gewesen, mit der Folge, dass seine Willenserklärung gemäß § 105 Absatz 1 BGB nichtig sei. Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit ist derjenige, der sich darauf beruft, hier also der Beklagte. Dieser habe jedoch den ihm obliegenden Beweis durch Vorlage medizinischer Sachverständigengutachten erbracht. Soweit der Kläger die Vernehmung des Notars beantragt habe, der im Jahr 2009 die Aufhebung des Vertrages über den Erb- und Pflichtteilsverzicht beurkundet habe, sei dessen Vernehmung nicht geboten gewesen. Insoweit fehle es bereits an einem hinreichenden Vortrag des Klägers, ob und wie der Notar sich vor oder bei der Beurkundung im Jahr 2009 von der Geschäftsfähigkeit des Erblassers überzeugt haben soll. In der Beurkundung befinde sich kein Vermerk dazu, dass der Notar sich zuvor von der Geschäftsfähigkeit des Erblassers überzeugt oder diese in irgendeiner Weise festgestellt habe. Im Übrigen bringe ein Notar allenfalls eine gewisse Berufserfahrung bei der Feststellung der Geschäftsfähigkeit gemäß § 11 BeurkG mit. Als Jurist verfüge der Notar nicht über das notwendige medizinische Fachwissen, um eine Demenzerkrankung und damit eine Geschäftsfähigkeit einschätzen zu können. Deshalb sei den Aussagen von Personen, die zur Zeit der Vornahme des in Rede stehenden Rechtsgeschäfts mit der betroffenen Person in sozialem Kontakt standen, mangels fachlicher Qualifikation zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB grundsätzlich kein besonderer Beweiswert zuzumessen.

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