Die Vergütung des Testamentsvollstreckers

12.05.2023

Der Inhalt und der Umfang der Tätigkeiten des Testamentsvollstreckers werden durch die Anordnungen des Erblassers festgelegt, welche durch die gesetzlichen Regelungen der §§ 2197 ff. BGB ergänzt werden. Der Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers ist in § 2221 BGB geregelt und sieht in erster Linie eine Vergütungsbestimmung durch den Erblasser vor. Die Bestimmung, ob und in welcher Höhe der Testamentsvollstrecker eine Vergütung erhält, obliegt vorrangig dem Erblasser. Seine testamentarische Anordnung ist grundsätzlich der gerichtlichen Überprüfung entzogen und gilt auch dann als angemessen, wenn sie auffallend hoch sein sollte. Tatsächlich stellt der vom Gesetzgeber normierte Regelfall den Ausnahmefall dar, sodass sich mangels konkreter Vergütungsbestimmung regelmäßig die Frage nach der Angemessenheit der Vergütung stellt.

Die Angemessenheit der Vergütung richtet sich im Einzelfall nach dem konkret zu bewältigenden Aufgaben- und Pflichtenkreis des Testamentsvollstreckers. Vergegenwärtigt man sich das vielseitige Aufgabenspektrum des Testamentsvollstreckers, wird ersichtlich, weshalb eine angemessene Vergütung für die Tätigkeiten sinnvoll erscheint. So bestehen die Tätigkeiten des Testamentsvollstreckers regelmäßig darin, den Nachlass in Besitz zu nehmen, sämtliche Nachlassunterlagen zu sichten, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, notwendige Kündigungen vorzunehmen, Fristen zu überwachen, die testamentarischen Bestimmungen durchzuführen, insbesondere Auflagen und Vermächtnisse zu erfüllen, die Wohnungsauflösung sowie Konten- und Grundstücksumschreibungen zu veranlassen sowie die Erbschaftsteuererklärung abzugeben und die Erbschaftsteuerschuld zu begleichen. Bereits aus diesem beispielhaft dargestellten Aufgaben- und Pflichtenkreis wird der Umfang der den Testamentsvollstrecker treffenden Verantwortung ersichtlich.

Ein weiterer Grund für eine angemessene Vergütung liegt in der persönlichen und unbeschränkten Haftung des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Erben. Nach § 2219 Absatz 1 BGB ist der Testamentsvollstrecker für Verletzungen der ihm obliegenden Verpflichtungen, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker auch nicht von seiner Haftpflicht aus § 2219 BGB befreien, auch nicht mittelbar dadurch, dass er die Anforderungen an seine Sorgfalt runterstuft. Angesichts dessen erscheint es angebracht, dem Testamentsvollstrecker für seine umfangreichen Aufgaben und Pflichten eine angemessene Vergütung zu zahlen.

Die Form der Vergütung kann zwischen einem Festbetrag, einer prozentualen Beteiligung am Nachlassvermögen, einem Stundenhonorar, einem Erfolgshonorar oder einer nach §§ 317, 2156 BGB von dem Testamentsvollstrecker selbst bestimmten Vergütung variieren. Soweit der Erblasser keine testamentarische Vergütungsbestimmung getroffen hat, dienen verschiedenste Vergütungstabellen, wie insbesondere die alte bzw. neue Rheinischen Tabelle, als Richtschnur für eine angemessene Vergütung.

Da eine Auseinandersetzung um die Höhe der angemessenen Vergütung zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben häufig zu langwierigen, möglicherweise gerichtlich auszutragenden Streitigkeiten führt, ist eine Testamentsvollstreckeranordnung mit einer konkreten Vergütungsregelung zweckmäßig und bei der testamentarischen Gestaltung zu berücksichtigen.

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