Identitätsnachweis eines Erben: Keine Vorlage einer Geburtsurkunde bei testamentarischer Nennung von Namen und Geburtsdatum

03.01.2023

Wer die Erteilung eines Erbscheins beantragt, hat unter anderem Angaben darüber zu machen, worauf sein Erbrecht beruht. Unter Umständen er hat Urkunden vorzulegen, die seine Stellung als Erbe belegen. Welche Urkunden dies im Einzelfall sind, hat das Nachlassgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Im Fall des Oberlandesgerichts Köln (OLG) war es jedoch ein wenig zu penibel.

Die Erblasserin ist im Jahr 2022 verstorben. Der Ehemann war bereits im Jahr 2010 vorverstorben. Aus der Ehe war ein gemeinsamer Sohn hervorgegangen. In einem privatschriftlichen Testament hatte die Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemanns verfügt, dass ihr mit Namen und Geburtsdatum genannter Sohn als Alleinerbe eingesetzt werde. Nach dem Tod der Mutter beantragte der Sohn aufgrund notarieller Erklärung die Erteilung eines Alleinerbscheins. Das Nachlassgericht verlangte die Vorlage einer beglaubigten Geburtsurkunde des Sohns, was dieser ablehnte, da er aufgrund der Nennung seines Vorund Nachnamens sowie seines Geburtsdatums im Testament bereits ausreichend identifizierbar sei. Das Nachlassgericht lehnte die Erteilung des Erbscheins ab.

Das OLG hob diese Entscheidung auf. Dem Nachlassgericht stehe zwar durchaus ein Ermessen zu, Ermittlungen zur Person des Erben anzustellen, wenn hierfür Anhaltspunkte vorlägen. So reiche allein die Vorlage einer Verfügung von Todes wegen nicht, wenn die bedachte Person lediglich über Beschreibungen und daher nur unter Berücksichtigung weiterer Umstände identifiziert werden kann. Wird der Erbe in dem Testament allerdings mit Namen und Geburtsdatum genannt, bedarf es keiner darüber hinausgehenden Vorlage einer Abstammungsurkunde.

Hinweis: Bei der Erstellung einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen sollte zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten und Problemen bei der Identifikation von Erben oder Vermächtnisnehmern die entsprechende Person so genau wie möglich benannt werden, zumindest aber mit vollständigem Namen und Geburtsdatum.

OLG Köln, Beschl. v. 14.09.2022 - 2 Wx 190/22

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