Keine Berücksichtigung von Grabpflegekosten beim Pflichtteilsanspruch

12.05.2023

Nach § 1967 BGB übernimmt der Erbe nicht nur das Vermögen des Erblassers, sondern auch dessen Verbindlichkeiten. Der Erbe hat mit dem Nachlass und mit seinem sonstigen Vermögen für die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen nach § 1968 BGB grundsätzlich auch die Beerdigungskosten des Erblassers. Grabpflegekosten hingegen seien, so der BGH, keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1968 BGB und im Rahmen der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nach § 2311 BGB nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Die Erben hätten lediglich die Kosten der Beerdigung, also des Bestattungsakts selbst, der seinen Abschluss mit der Errichtung einer zur Dauereinrichtung bestimmten und geeigneten Grabstätte finde, zu tragen. Die Kosten der Instandhaltung und Pflege der Grabstätte und des Grabmals zählen nicht mehr zu den Kosten der Beerdigung, sondern würden allenfalls aus einer sittlichen Verpflichtung des Erben resultieren.

Auch die Möglichkeit, die Grabpflegekosten nach § 10 Absatz 5 Nr.3 ErbStG erbschaftsteuerlich abzusetzen, vermöge an dieser fehlenden rechtlichen Verpflichtung des Erben zur Grabpflege nichts zu ändern, da die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen keine Aussage über die zivilrechtliche Verpflichtung des Erben zur Kostentragung treffe.

Zudem begründe auch die Anordnung im Testament des Erblassers, den Rest seines Vermögens für die Beerdigung sowie eine laufende Grabpflege zu verwenden, keine dem Pflichtteilsberechtigten entgegenzuhaltende Nachlassverbindlichkeit. Die Grabpflegekosten seien lediglich dann als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig, sofern der Erblasser bereits zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag geschlossen habe, der seine Erben als dessen Rechtsnachfolger gemäß § 1922 BGB binde.

BGH, Urteil vom 26. Mai 2021, AZ.: IV ZR 174/20

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