Wirksamkeit der Anfechtung einer Erbausschlagung: Die formgerechte Anfechtungserklärung erfordert bei Abgabe der Erklärung in öffentlich beglaubigter Form den Eingang der Originalurkunde beim Nachlassgericht

30.09.2022

Das Oberlandesgericht Bamberg hatte die Wirksamkeit einer Anfechtungserklärung einer Erbausschlagung zu überprüfen.

Der 2019 verstorbene kinderlose Erblasser hatte eine letztwillige Verfügung nicht hinterlassen. Seine Eltern waren bereits vorverstorben. Nach der gesetzlichen Erbfolge kamen als mögliche Erben seine zwei Geschwister in Betracht. Diese hatten die Erbschaft, ohne Kenntnis von dem Nachlasswert, unmittelbar ausgeschlagen. Zur Sicherung des Nachlasses sowie zur Ermittlung weiterer Erben hatte das Gericht eine Nachlasspflegschaft angeordnet. Der Nachlasspfleger stellte fest, dass nach Abzug der Bestattungskosten des Erblassers ein nicht unerhebliches Nachlassvermögen vorhanden war. Das Gericht unterrichtete die Geschwister des Erblassers über das bestehende Bankvermögen und bat um Mithilfe bei der Ermittlung weiterer möglicher Erben. Die beiden Geschwister bereuten die voreilige Ausschlagung der Erbschaft und erklärten jeweils ihre Anfechtungserklärung der Erbausschlagung in öffentlich beglaubigter Form. Die seitens der Geschwister beauftragte Rechtsanwältin legitimierte sich beim Nachlassgericht und übermittelte fristgemäß über das besondere elektronische Anwaltspostfach als pdf-Datei die beiden notariell beglaubigten Anfechtungserklärungen der Erbausschlagung. Die Rechtsanwältin erklärte weiter, die Anfechtungserklärungen im Original auf dem Postweg nachzureichen. Der Eingang des jeweiligen Originals der Anfechtungserklärung erfolgte jedoch erst nach Ablauf der sechswöchigen Anfechtungsfrist. 

Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass die Übermittlung der als Papierurkunde erstellten notariell beglaubigten Anfechtungserklärung in Gestalt einer pdf-Datei über das besondere elektronische Anwaltspostfach („beA“) an das Nachlassgericht nicht zur Wahrung der erforderlichen Form für eine wirksame Anfechtung der Erbausschlagung ausreiche. Vielmehr erfordere die formgerechte Anfechtungserklärung bezüglich einer vorausgegangenen Erbausschlagung bei Abgabe der Erklärung in öffentlich beglaubigter Form den fristgemäßen Eingang der Originalurkunde beim Nachlassgericht.


OLG Bamberg, Beschl. v. 21. März 2022, AZ.: 2 W 23/21
 

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