Compliance System zur Verringerung von Haftungsrisiken

Die Geschäftsführung eines Unternehmens kann die eigene Haftung durch die Einrichtung eines Compliance Systems verringern. Die Anforderungen an ein entsprechendes Compliance System sind durch die Rechtsprechung bereits konkretisiert; bei fehlenden organisatorischen Vorkehrungen für Compliance-Verstöße besteht ein Haftungsrisiko auch für die Geschäftsführung.

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 30. März 2022 (Aktenzeichen 12 U 1520/19) bestätigt, dass die Sorgfaltspflichten der Geschäftsführung es verlangen, eine interne Organisationsstruktur zu schaffen, welche die Rechtmäßigkeit und Effizienz des Handels der Gesellschaft gewährleistet. Begründet wird dies mit Vorgaben aus § 43 Absatz 2 GmbHG, nach welchen die Geschäftsführung der Gesellschaft bei der Nichteinhaltung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet ist. 

Durch ein Compliance Management System sollen solche organisatorischen Vorkehrungen getroffen werden, welche Rechtsverstöße durch die Gesellschaft oder ihre Mitarbeiter verhindern. In diesem Zusammenhang ist der Geschäftsführer verpflichtet, den Geschäftsgang so zu überwachen oder überwachen zu lassen, dass er unter normalen Umständen mit einer ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen kann. Darüber hinaus muss er sofort eingreifen, wenn sich Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten zeigen. Zur Überwachungspflicht gehört eine hinreichende Kontrolle, die nicht erst dann einsetzen darf, wenn Missstände entdeckt werden. 

Die Grundätze des vorbenannten Urteils sind auf eine Vielzahl von Organisationsbereichen zu übertragen, wie auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen. Der Grundsatz diesbezüglich ist bereits in den Dokumentations- und Überwachungspflichten der DSGVO verankert; ein zentraler Bestandteil der DSGVO liegt darin, jederzeit ein Konzept im Rahmen der sogenannten Rechenschaftspflicht aktiv demonstrieren zu können.

Eine frühzeitige Sensibilisierung für die Risiken aus verschiedenen Organisationsbereichen innerhalb eines Unternehmens stellt eine wichtige Grundlage für die Implementierung eines Compliance Systems dar. Gerne unterstützen wir Sie bei der Implementierung eines Compliance Systems. 

Haftungsausschluss

Der Inhalt dieses Blogbeitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Vor dem Hintergrund der Komplexität und des ständigen Wandels der Rechtsmaterie schließen wir die Haftung und Gewähr für den Inhalt dieses Blogbeitrages aus. Dieser Blogbeitrag ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt und/oder Steuerberater.

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