Kein Wegfall des Verschonungsabschlags für Oberpersonengesellschaft bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens für Unterpersonengesellschaft

Ist eine Personengesellschaft als sog. Obergesellschaft an einer anderen Personengesellschaft (sog. Untergesellschaft) beteiligt, fallen die bei Verschenkung von Anteilen an der Obergesellschaft gewährten schenkungsteuerlichen Vergünstigungen nicht nachträglich weg, wenn über das Vermögen der Untergesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Anders ist dies jedoch, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens Wirtschaftsgüter der Untergesellschaft veräußert oder verpachtet werden, die wesentliche Betriebsgrundlagen der Obergesellschaft darstellen.

Hintergrund

Betriebsvermögen ist erbschaft- und schenkungsteuerlich begünstigt. Die Vergünstigungen setzen voraus, dass der Erwerber den Betrieb innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall oder der Schenkung weder veräußert noch aufgibt oder wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert oder betriebsfremden Zwecken zuführt.

Sachverhalt

Die Mutter des Klägers schenkte dem Kläger im Jahr 2008 eine Kommanditbeteiligung an der X-KG, die alleinige Gesellschafterin der A-KG war. Die X-KG war damit Obergesellschaft, die A-KG Untergesellschaft. Das Finanzamt gewährte im Schenkungsteuerbescheid des Klägers die damals gültige Steuerbefreiung von 35 % sowie den Freibetrag von 225.000 €. Im August 2012 wurde über das Vermögen der A-KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter veräußerte im September 2012 die beweglichen Wirtschaftsgüter und Rechte der A-KG und verpachtete die Betriebsgrundstücke der A-KG an einen Dritten. Das Finanzamt machte daraufhin den Freibetrag und die Steuerbefreiung nach der für 2008 geltenden Rechtslage rückgängig.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A-KG rechtfertigt nicht die Rückgängigmachung des Verschonungsabschlags für die Schenkung der Anteile an der X-KG. Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt bei einer Personengesellschaft – anders als bei einer Kapitalgesellschaft, für die es eine ausdrückliche Regelung gibt – keine Aufgabe des Betriebs dar. Dies gilt erst recht, wenn nur über das Vermögen einer Unterpersonengesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Denkbar ist allerdings, dass wesentliche Betriebsgrundlagen der X-KG veräußert worden sind. Erbschaftsteuerlich können auch Wirtschaftsgüter einer Unterpersonengesellschaft (A-KG) wesentliche Betriebsgrundlagen der Oberpersonengesellschaft (X-KG) sein. Dies ist der Fall, wenn die Wirtschaftsgüter der A-KG für den Betrieb und für die Betriebsfortführung der X-KG funktional wesentlich sind, d.h. notwendig sind. Dabei sind qualitative und quantitative Merkmale heranzuziehen.

  • Die vom Insolvenzverwalter der A-KG veräußerten Wirtschaftsgüter waren nach den Feststellungen des FG keine wesentlichen Betriebsgrundlagen der X-KG.
  • Allerdings könnten die vom Insolvenzverwalter verpachteten Grundstücke wesentliche Betriebsgrundlagen der X-KG gewesen sein. Ein Grundstück einer Unterpersonengesellschaft ist dann wesentliche Betriebsgrundlage der Oberpersonengesellschaft, wenn es die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Oberpersonengesellschaft bildet und es der Oberpersonengesellschaft ermöglicht, ihren Geschäftsbetrieb aufzunehmen, auszuüben und fortzuführen. Die Verpachtung wäre dann ein betriebsfremder Zweck und könnte zur Rückgängigmachung der Vergünstigungen führen.

Hinweis

Das Urteil betrifft die Rechtslage im Jahr 2008, weil in diesem Jahr die Schenkung erfolgt war. Im Grundsatz gelten die Ausführungen auch für die aktuelle Rechtslage, weil die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen auch nach aktuellem Recht wegfallen, wenn der Betrieb veräußert oder aufgegeben wird oder wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert werden. Nach aktuellem Recht fällt aber z.B. der sog. Verschonungsabschlag von 85 %, der ein Steuerfreibetrag ist, nur für den Rest des Fünfjahreszeitraums weg. Wird der Betrieb also im vierten Jahr nach der Schenkung verkauft, bleibt der Verschonungsabschlag zu 3/5 erhalten und fällt im Umfang von 2/5 weg.

BFH, Urteil v. 16.3.2021 – II R 10/18

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