Verkaufserlös aus Managementbeteiligung eines Arbeitnehmers ist kein Arbeitslohn

Veräußert ein Arbeitnehmer eine Managementbeteiligung an seiner Arbeitgeberin, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt wird, handelt es sich bei dem Veräußerungserlös nicht um Arbeitslohn, sondern um Kapitaleinkünfte, wenn die Beteiligung als eigenständige Erwerbsgrundlage zur Erzielung von Einkünften dient.

Hintergrund

Beteiligt sich ein Arbeitnehmer mit Kapital an seinem Arbeitgeber, bestehen zwei Rechtsbeziehungen: das Arbeitsverhältnis und die Beteiligung. Bei einem Verkauf der Beteiligung ist daher zu prüfen, ob der Erlös dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen ist oder ob es sich um Kapitaleinkünfte handelt.

Sachverhalt

Der Kläger war in den Streitjahren 2014 und 2015 angestellter Manager bei der in Deutschland ansässigen B-GmbH, die zur D-Gruppe mit Sitz in den USA gehörte. Der Kläger erhielt im Jahr 2010 die Möglichkeit, sich mit 160 Anteilen zum Preis von insgesamt 10 US-$ an einer U.S.-amerikanischen Kapitalgesellschaft der D-Gruppe zu beteiligen, die die mittelbare Muttergesellschaft der B-GmbH war. Der Kläger nahm diese Möglichkeit wahr. Im Jahr 2013 kam es zum Verkauf der Beteiligung, so dass der Kläger in den Jahren 2014 und 2015 jeweils ca. 90.000 US-$ erhielt. Der Kläger sah den Veräußerungserlös als Kapitaleinkünfte an, die in Deutschland nicht steuerpflichtig waren. Das Finanzamt sah die Veräußerungsgewinne hingegen als Arbeitslohn an, der in Deutschland steuerpflichtig war.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

Ob Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Kapitalvermögen vorliegen, hängt davon ab, welche der beiden Einkunftsarten im Vordergrund steht und die Beziehung zu den anderen Einkünften verdrängt.

Für eine Zugehörigkeit des Veräußerungserlöses zu den Kapitaleinkünften spricht es, wenn die Beteiligung eine eigenständige und vom Arbeitsverhältnis unabhängige Erwerbsgrundlage darstellen soll. Dies ist der Fall,

  • wenn sich aus dem Arbeitsvertrag kein Anspruch auf den Erwerb der Beteiligung ergibt und der Veräußerungserlös nicht als Arbeitslohn angesehen wird,
  • wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung zum Marktpreis erwirbt, nicht aber zu einem vergünstigten Preis,
  • wenn der Arbeitnehmer das volle Verlustrisiko trägt und
  • wenn aus dem Arbeitsverhältnis keine besonderen Umstände erkennbar sind, die die Veräußerbarkeit und Wertentwicklung der Beteiligung beeinflussen.

Die vorstehend genannten Voraussetzungen liegen vor und sprechen für eine Zugehörigkeit zu den Kapitaleinkünften: Der Kläger hat die Beteiligung zum damals marktüblichen Entgelt von nur 10 US-$ erworben. Zwar sollte es nach der ursprünglichen Vereinbarung aus dem Juni 2010 in den Jahren 2010 bis 2013 Optionen zugunsten der D-Gruppe für den Rückerwerb der Anteile geben, falls bestimmte Erlös- oder Gewinnziele nicht erreicht würden; diese Option wurde im Oktober 2010 aber bereits wieder aufgehoben. Der Veräußerungsgewinn stand dem Kläger unabhängig davon zu, ob er in den Jahren 2013 bis 2015 noch Angestellter der B-GmbH war. Aus seinem Arbeitsvertrag ergab sich zudem kein Anspruch auf einen Erwerb der Beteiligung.

Der Veräußerungsgewinn war somit den Kapitaleinkünften zuzuordnen. Denn hierzu gehören seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 auch Gewinne aus der Veräußerung von Aktien oder anderen Anteilen an Kapitalgesellschaften.

Hinweise

Allein der Umstand, dass die Beteiligungen an einer Gesellschaft nur von Arbeitnehmern gehalten werden, führt nicht zu einer Zuordnung zum Arbeitslohn. Auch eine erhöhte Gewinnchance ist kein Indiz für Arbeitslohn, weil eine Gewinnchance Bestandsteil jeder Beteiligung ist. Entscheidend ist insoweit, ob der Kaufpreis marktüblich war; dies ist auf den ersten Blick nicht ganz zweifelsfrei, da der Kläger beim Verkauf im Jahr 2013 pro Anteil ca. 1.750 US-$ erhalten hat. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts in der ersten Instanz war die Marktüblichkeit des Kaufpreises aber zu bejahen; hieran ist der BFH gebunden.

Wären die Kapitaleinkünfte in Deutschland steuerpflichtig gewesen, hätten sie der Abgeltungsteuer von 25 % unterlegen und im Gegensatz zum Arbeitslohn nicht dem individuellen Steuersatz des Klägers.

BFH, Urteil vom 1.12.2020 – VIII R 40/18

Haftungsausschluss

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