Das „Hamburger Geschenk“ – Zuwendungsgegenstand bei mehrmonatiger Reise mit zugebuchten Leistungen

Mehrere Steuerfälle erfordern grundsätzlich eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden oder bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück die genaue Angabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände) dem Steuerbescheid zugrunde liegen, sowie eine gesonderte Steuerfestsetzung für jeden einzelnen Lebenssachverhalt (Steuerfall).

Der Kläger buchte bei einem Reiseveranstalter für sich und seine Lebensgefährtin eine fünfmonatige Luxuskreuzfahrt über insgesamt EUR 500.000,00, für welche der Reiseveranstalter dem Kläger zwei Rechnungen erteilte. Im Laufe der Reise entstanden weitere Kosten in Höhe von insgesamt EUR 45.000,00 für zusätzliche Leistungen, wie etwa Ausflüge, Restaurantbesuche, Inanspruchnahme von Spa-, Fitness- und Frisördienstleistungen an Bord. Die zusätzlichen Leistungen wurden gesondert gebucht und über das Bordkonto taggenau abgerechnet. Die Aufwendungen für die Kreuzfahrt wurden vollumfänglich von dem Kläger getragen, da seine Lebensgefährtin keine finanziellen Mittel zur Unternehmung einer solchen Reise hatte.

In der Schenkungsteuererklärung gab der Kläger an, im Rahmen der Durchführung der Kreuzfahrt eine Zuwendung an seine Lebensgefährtin in Höhe von rund EUR 25.000,00 geleistet zu haben (anteilige Kosten für die Anreise, Ausflüge und Verpflegung). Innerhalb des Schenkungsteuerbescheids legte das zuständige Finanzamt die halben Gesamtreisekosten in Höhe von EUR 300.000,00 zugrunde und setzte eine Steuer für eine einheitliche Zuwendung „Schenkung Weltreise“ fest. Der Kläger richtete sich mit seiner Klage gegen den Schenkungsteuerbescheid und trug zur Begründung vor, die Mitnahme seiner Lebensgefährtin auf die Luxuskreuzfahrt stelle keine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nr.1 ErbStG dar.

Der BFH entschied, es liege bereits keine einheitliche Zuwendung vor. Vielmehr handele es sich bei der Übernahme der Kosten für die Kabine und die auf dem Bordkonto gebuchten Ausflüge, Restaurant-, Frisör-, Spa- und Fitnessleistungen jeweils um einzelne und voneinander zu unterscheidende selbständige Leistungen. Selbst wenn alle Aufwendungen auf einem einheitlichen Schenkungsversprechen beruhen sollten, fehle es jedenfalls an einem einheitlichen Steuerentstehungszeitpunkt, da diese Versprechen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfüllt worden seien. 

Der BFH führt innerhalb seines Urteils aus, dass grundsätzlich für jede einzelne in Betracht kommende Zuwendung eine gesonderte Steuerfestsetzung durch das zuständige Finanzamt vorzunehmen sei. Es sei zu prüfen, ob beispielsweise eine Steuerbefreiung wegen angemessener Unterhaltsleistungen (vgl. § 13 Abs.1 Nr.12 ErbStG) oder üblicher Gelegenheitsgeschenken (vgl. § 13 Abs.1 Nr.14 ErbStG) vorliege. Bei Nichtvorliegen einzelner Steuerfestsetzungen für jede Schenkung zieht der BFH zum Schutz des Steuerpflichtigen die Konsequenz, dass der Steuerbescheid nichtig ist und die Finanzverwaltung die Schenkungsteuer, sofern noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist, neu festsetzen muss. 

BFH, Urteil v. 16.11.2020 - II R 24/18  Vorinstanz: FG Hamburg, Urteil v. 12.6.2018 - 3 K 77/17

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