Hinzurechnung der vom gewerblichen Mieter getragenen Grundsteuer zum gewerbesteuerlichen Gewinn

Muss ein gewerbesteuerpflichtiger Mieter nach dem Mietvertrag die vom Vermieter geschuldete Grundsteuer zahlen, ist die von ihm getragene Grundsteuer seinem gewerbesteuerlichen Gewinn dem Grunde nach hinzuzurechnen. Denn die von ihm getragene Grundsteuer gehört zu den hinzuzurechnenden Mietaufwendungen. 

Hintergrund: Gewerbesteuerlich werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. So wird z.B. ein Viertel der Hälfte (d.h. 12,5 %) der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von Grundstücken hinzugerechnet. 

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die ihr Betriebsgrundstück im Rahmen einer Betriebsaufspaltung von einer Besitz-Personengesellschaft angemietet hatte. Nach dem Mietvertrag wurde die Grundsteuer auf die Klägerin umgelegt. Die Klägerin machte die Grundsteuer als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Grundsteuer bei der Gewerbesteuer dem Gewinn der Klägerin hinzuzurechnen war. 

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

Zu den hinzuzurechnenden Miet- und Pachtaufwendungen gehört auch die Grundsteuer, wenn sie vom Mieter zu tragen ist. 

Zwar muss an sich der Eigentümer des Grundstücks und damit der Vermieter die Grundsteuer tragen; diese Pflicht kann aber durch den Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden. Die vom Mieter zu tragende Grundsteuer wird dann gewerbesteuerlich wie die eigentliche Miete behandelt und ist hinzuzurechnen. 

Zwar unterbleibt eine solche Hinzurechnung beim Eigentümer eines betrieblich genutzten Grundstücks. Dies stellt aber keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar. Denn typischerweise wirkt sich die Übertragung der Pflicht auf den Mieter, die Grundsteuer zu tragen, mindernd auf die Miete aus. 

Hinweise: Der BFH folgt der Auffassung der Finanzverwaltung. Nach der Finanzverwaltung gehören auch die Aufwendungen des Mieters für die Instandsetzung, Instandhaltung und Versicherung des gemieteten Wirtschaftsguts, die er über seine gesetzliche Verpflichtung hinaus auf Grund vertraglicher Verpflichtungen übernommen hat, zu den hinzuzurechnenden Aufwendungen. Nicht hinzuzurechnen sind jedoch reine Betriebskosten wie Wasser, Strom oder Heizung. 

Zu beachten ist, dass zugunsten des Gewerbebetriebs eine Freigrenze von 200.000 € gilt. Nur soweit diese Freigrenze überschritten wird, wirkt sich die Hinzurechnung gewerbesteuererhöhend aus. Allerdings gilt die Freigrenze für die Summe der unterschiedlichen Hinzurechnungstatbestände, also z.B. auch für die Hinzurechnung der Zinsen oder Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter. 

BFH, Urteil vom 2.2.2022 – III R 65/19

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