Betriebsschließungsversicherung innerhalb des zweiten Corona-bedingten Lockdowns ab November 2020

13.03.2023

Betriebsschließungsversicherung innerhalb des zweiten Corona-bedingten Lockdowns ab November 2020 Der Versicherungsschutz des Betriebsschließungsversicherers erstreckt sich auf die innerhalb der §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger, welche dort in der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden Fassung namentlich genannt sind, wenn innerhalb der allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für den Fall einer behördlich angeordneten Betriebsschließung ohne eigene Aufzählung der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger auf diese gesetzlichen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes ohne Einschränkung verwiesen wird.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18. Januar 2023 - IV ZR 465/21 klargestellt, dass bei solcher Vertragsausgestaltung für den Versicherungsumfang nicht die Rechtslage zum Abschlusszeitpunkt des Versicherungsvertrages, sondern die Rechtslage zum Zeitpunkt der Betriebsschließung anhand des Inhalts der geltenden gesetzlichen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes maßgebend sei, auf welche die Bedingungen des Versicherers verweisen.

Die Inanspruchnahme anwaltlicher Expertise zur Prüfung des Anspruchsumfangs kann insbesondere bei vertraglichen Verweisen auf den Inhalt gesetzlicher Regelungen sinnvoll sein, welche sich nach dem Vertragsabschluss regelmäßig ändern können.

Gerne begleiten wir Sie in Ihren Forderungseinzugsangelegenheiten und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. 

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