Reform des Geldwäschegesetzes – Mitteilungspflichten für das Transparenzregister seit dem 01. August 2021

29.12.2021

Nach dem Geldwäschegesetz (GWG) sind Unternehmen verpflichtet, im Transparenzregister ihre sogenannten wirtschaftlich Berechtigten eintragen zu lassen. Zum 01. August 2021 wurde das GWG durch das in Kraft treten des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG Gw) reformiert (wir berichteten bereits). Hintergrund der Reform ist insbesondere, dass das deutsche Transparenzregister mittelfristig mit den anderen europäischen Transparenzregistern verknüpft werden soll.

Aufgrund der Ausgestaltung des Transparenzregisters als Vollregister ist davon auszugehen, dass in der Zukunft systematische Prüfungen der Behörden stattfinden werden. Vor diesem Hintergrund soll auf die wesentlichen Änderungen erneut hingewiesen werden.

1. Der wirtschaftlich Berechtigte

Nach § 3 GWG ist diejenige natürliche Person wirtschaftlich berechtigt, welche unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Ist ein wirtschaftlich Berechtigter nach den vorgenannten Kriterien nicht zu ermitteln, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder Partner.

2. Transparenzregister als „Vollregister“

In der Vergangenheit stellte das Transparenzregister ein Auffangregister dar. Durch die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GWG a.F. waren Gesellschaften davon entbunden, den wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen, wenn sich die notwendigen Angaben vollständig aus anderen öffentlich verfügbaren und elektronisch abrufbaren inländischen Registern ergeben haben, namentlich dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister.

Mit der Reform des GWG wurde das Transparenzregister zu einem Vollregister aufgewertet; die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GWG a.F., welche neben börsennotierten Unternehmen insbesondere GmbHs zugutekam, wurde ersatzlos gestrichen. Daraus folgt für sämtliche juristischen Personen des Privatrechtes und eingetragenen Personengesellschaften die Verpflichtung, den oder die wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister einzutragen. Lediglich für Vereine sieht § 20a Abs. 1 GWG ausnahmsweise eine automatsche Eintragung des bzw. der wirtschaftlich Berechtigten, nämlich sämtlicher Mitglieder des Vorstandes, vor. Da diese Ausnahme in bestimmten Fällen nicht greift, ist auch von Vereinsvorständen die Eintragung im Transparenzregister regelmäßig zu prüfen.

3. Übergangsfristen

Für Gesellschaften, welche aufgrund des Wegfalls der Mitteilungsfiktion erstmals meldepflichtig werden, sieht das Gesetz in § 59 Abs. 8 GwG rechtsformabhängig folgende Übergangsfristen vor

  • sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE oder Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt, bis zum 31. März 2022,
  • sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt, bis zum 30. Juni 2022,
  • in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2022.

Innerhalb dieser Übergangsfristen sollten sämtliche Informationen für eine Mitteilung an das Transparenzregister gesammelt werden, um eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der Mitteilungspflichten sicherzustellen.

4. Bußgelder

Wird eine Mitteilung an das Transparenzregister nicht oder nicht vollständig abgegeben, drohen Bußgelder nach den Vorschriften des § 56 GWG. Entsprechende Ordnungswidrigkeiten können im Regelfall mit bis zu EUR 150.000,00 geahndet werden. Höhere Bußgelder können bei besonders schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen verhängt werden (bis zu einer Millionen Euro) und für bestimmte Verpflichtete sogar bis zu fünf Millionen Euro.

Für diejenigen Gesellschaften, welche aufgrund der entfallenden Mitteilungsfiktion die Meldung an das Transparenzregister erstmals vornehmen müssen, sind die Bußgeldvorschriften nach § 59 Abs. 9 GWG jeweils für ein Jahr wie folgt ausgesetzt

  • sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE oder Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt, bis zum 31. März 2023,
  • sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt, bis zum 30. Juni 2023,
  • in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2023.

5. Handlungsempfehlungen

Da die Änderungen des GWG bereits am 01. August 2021 in Kraft getreten sind, besteht ein erhöhter Handlungsbedarf. Die Änderungen sollten von jedem Unternehmen, unabhängig von der Rechtsform, zum Anlass genommen werden, die bereits bestehende oder noch vorzunehmende Mitteilung zu überprüfen.
Durch den Wegfall der Mitteilungsfiktion entsteht für die betroffenen Gesellschaften zudem ein wachsender Verwaltungsaufwand. In der Regel wird nicht eine einmalige Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten ausreichen; werden Veränderungen in der Beteiligungsstruktur oder den Leitungsorganen vorgenommen, sind diese neben der Anmeldung zum Handelsregister auch dem Transparenzregister melden. Vor diesem Hintergrund sollte eine regelmäßige Überprüfung der abgegebenen Mitteilungen erfolgen. Dies gilt auch für solche Gesellschaften, welche von der Mitteilungsfunktion des § 20 Abs. 2 GWG a.F. nicht betroffen waren, wie beispielsweise die GmbH & Co. KG, da hier die Übergangsfristen nicht greifen.

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