Freiberufliche Tätigkeit von Kfz-Prüfingenieuren

Prüfingenieure, die im Kfz-Bereich Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, sind zwar grundsätzlich freiberuflich tätig und daher nicht gewerbesteuerpflichtig. Dies gilt aber nicht, wenn sie sich der Mithilfe angestellter Prüfingenieure bedienen, die eigenständig prüfen und nur stichprobenartig überwacht werden. Insoweit liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, die zur Gewerblichkeit der gesamten Tätigkeit führt.

Hintergrund

Zu den Freiberuflern gehören u.a. Ingenieure. Nach dem Gesetz ist ein Freiberufler auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, sofern er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.

Streitfall

Die Klägerin war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Hauptuntersuchungen und Abgasuntersuchungen bei Kfz durchführt. An der GbR waren A und B beteiligt, die Prüfingenieure waren. Die GbR beschäftigte zudem drei angestellte Prüfingenieure und führte im Streitjahr 2009 ca. 6.700 Hauptuntersuchungen durch; hiervon wurden ca. 5.600 von den drei angestellten Prüfingenieuren durchgeführt und ca. 1.100 von A und B. Die angestellten Prüfingenieure arbeiteten eigenverantwortlich und wurden nur stichprobenartig von A und B überwacht. Das Finanzamt setzte einen Gewerbesteuermessbetrag gegen die GbR fest.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte die Gewerbesteuerpflicht der GbR und wies die Klage ab:

  • Zwar ist ein Prüfingenieur ein freier Beruf, so dass A und B mit den von ihnen selbst durchgeführten Untersuchungen freiberuflich tätig waren und die GbR an sich nicht der Gewerbesteuer unterlag.
  • Die GbR durfte sich auch der Mithilfe angestellter Prüfingenieure bedienen; die GbR-Gesellschafter müssen aber eigenverantwortlich tätig bleiben. Die von den Angestellten ausgeführte Leistung muss dem GbR-Gesellschafter zuzurechnen und als seine Leistung erkennbar sein. Dies war hinsichtlich der ca. 5.600 von den angestellten Prüfingenieuren durchgeführten Prüfungen nicht der Fall; denn die Angestellten arbeiteten eigenverantwortlich und wurden lediglich stichprobenartig von A und B überwacht. Nur in Zweifelsfällen mussten A und B ihren Angestellten helfen. Insoweit fehlte es an einer eigenverantwortlichen Tätigkeit der Gesellschafter.
  • Die GbR war somit freiberuflich und gewerblich tätig. Nach dem Gesetz wird dann die gesamte Tätigkeit als gewerblich eingestuft. Daher war der gesamte Gewinn der GbR gewerbesteuerpflichtig.

Hinweise

Die gewerbliche Tätigkeit hat die GbR „infiziert“, also auch die freiberufliche Tätigkeit in eine gewerbliche Tätigkeit umgewandelt. Dies wäre nur dann nicht der Fall gewesen, wenn die gewerblichen Einkünfte lediglich geringfügig gewesen wären, nämlich unter dem gewerbesteuerlichen Freibetrag von 24.500 € gelegen hätten und nur maximal 3 % der Nettoumsätze ausgemacht hätten.

Beschäftigt ein Freiberufler Angestellte, muss er steuerlich darauf achten, dass er eigenverantwortlich tätig bleibt und der Leistung seinen „Stempel“ aufdrückt. Problematisch ist dies insbesondere für Laborärzte, die häufig die Laborergebnisse mittels technischer Geräte, die von den Mitarbeitern bedient werden, erbringen. Sie erzielen dann gewerbliche Einkünfte.

BFH, Urteil v. 14.5.2019 – VIII R 35/16;

Haftungsausschluss

Der Inhalt dieses Blogbeitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Vor dem Hintergrund der Komplexität und des ständigen Wandels der Rechtsmaterie schließen wir die Haftung und Gewähr für den Inhalt dieses Blogbeitrages aus. Dieser Blogbeitrag ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt und/oder Steuerberater.

Kontaktformular für unverbindliche Mandatsanfragen

Ich habe die Datenschutzinformationen zur Kenntnis genommen. Ich stimme zu, dass meine Angaben ausschließlich für die Kontaktaufnahme und für Rückfragen gespeichert werden.

Schreiben Sie unsTermin vereinbaren040 / 37 68 04 0Zum Seitenanfang