Grunderwerbsteuer bei missglückter formwechselnder Umwandlung

Ein Einzelunternehmen, zu dem Grundbesitz gehört, kann nicht formwechselnd in eine Ein-Mann-GmbH umgewandelt werden. Der Beschluss über die Umwandlung ist daher als Verpflichtung zur Einbringung auszulegen und löst Grunderwerbsteuer aus. Eine Grunderwerbsteuerfreiheit aufgrund der sog. Konzernklausel kommt nicht in Betracht.

Hintergrund

Grunderwerbsteuer entsteht bei einem Vertrag, der auf die Übertragung eines Grundstücks gerichtet ist, z.B. ein Kaufvertrag. Aber auch ein Vertrag, mit dem sich der Grundstückseigentümer verpflichtet, das Grundstück auf eine Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, also gegen eine Beteiligung, zu übertragen oder einzubringen, führt zur Grunderwerbsteuerbarkeit.

Sachverhalt

A war Einzelunternehmer; zu seinem Unternehmen gehörte ein Grundstück. A fasste im August 2013 einen notariell beglaubigten Umwandlungsbeschluss, durch den sein Einzelunternehmen in eine GmbH formwechselnd umgewandelt werden sollte. A sollte alle Anteile an der GmbH erhalten. Im September 2013 wurde die GmbH im Handelsregister eingetragen, und zwar mit dem Zusatz „entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Firma des A“. Das Finanzamt setzte gegenüber der GmbH Grunderwerbsteuer fest. Diese legte gegen den Bescheid Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Über diesen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung musste nun der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden.

Entscheidung

Der BFH wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab:

  • Der Umwandlungsbeschluss aus dem August 2013 löste wie ein Kaufvertrag Grunderwerbsteuer aus. Denn in dem Beschluss verpflichtete sich A, sein Grundstück auf die GmbH zu übertragen.
  • Es handelte sich nicht um eine lediglich formwechselnde Umwandlung, bei der keine Grunderwerbsteuer entsteht. Ein Einzelunternehmen kann nämlich nicht formwechselnd umgewandelt werden. Vielmehr war der Beschluss des A aus dem August 2013 als Verpflichtung zur Einbringung auszulegen.
  • Unbeachtlich ist, dass im Handelsregister eine formwechselnde Umwandlung vermerkt worden ist. Entscheidend für die Grunderwerbsteuer ist allein das Verpflichtungsgeschäft, nicht die Eintragung im Handelsregister.
  • Die Verpflichtung zur Einbringung des Grundstücks war auch nicht nach der sog. Konzernklausel steuerfrei. Die Konzernklausel gilt nämlich nicht für Kaufverträge und vergleichbare Verpflichtungsgeschäfte wie im Streitfall, sondern die Konzernklausel erfasst nur bestimmte Rechtsvorgänge aufgrund einer Umwandlung, z.B. den Eigentumsübergang ohne vorheriges Verpflichtungsgeschäft, die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück oder die Übertragung von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft, jeweils im Rahmen einer Umwandlung.

Hinweise

Der Umwandlungsbeschluss des A war inhaltlich missglückt, weil die von A und seinem Notar beabsichtigte formwechselnde Umwandlung nicht möglich war. Um das Einzelunternehmen als Ein-Mann-GmbH weiterführen zu können, hätte A eine Ausgliederung als Unterart der Spaltung vornehmen müssen. Für eine Ausgliederung ergaben sich aus dem Umwandlungsbeschluss aber nicht genügend Anhaltspunkte. Deshalb ging der BFH von einer grunderwerbsteuerbaren Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH aus, die nicht von der Konzernklausel erfasst wurde.

Die Grunderwerbsteuer wird grundsätzlich vom Erwerber geschuldet, im Streitfall also von der GmbH. Zahlt der Erwerber jedoch nicht, kann der Verkäufer bzw. Einbringende vom Finanzamt in Anspruch genommen werden.

BFH, Beschluss v. 22.11.2018 – II B 8/18

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