Kündigungsverlangen der New Yorker Finanzaufsicht unwirksam

18.07.2016

Das Landesarbeitsgericht Frankfurt (LAG) hat am 13. Juli 2016 entschieden, dass eine Kündigung unwirksam ist, welche die Commerzbank auf Druck der New Yorker Finanzaufsichtsbehörde (NYDFS) ausgesprochen hatte. In dem von uns vertretenen Fall hat das LAG damit ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt bestätigt, das bereits am 10. November 2015 zu dem gleichen Ergebnis gekommen war.

Zum Hintergrund

Verschiedene US-amerikanische Behörden hatten seit Jahren gegen die Commerzbank ermittelt und ihr vorgeworfen, es versäumt zu haben, ausreichende Kontrollen, interne Richtlinien und Verfahren entwickelt zu haben, um die Einhaltung US-amerikanischer Gesetze im Zusammenhang mit den gegen den Iran verhängten Sanktionen sicher zu stellen. Festgestellt wurden im Zuge dieser Ermittlungen keine unmittelbaren Embargo-Verstöße. Allerdings gelangten die Behörden zu der Einschätzung, die Bank habe mindestens zwischen 2002 und 2008 intransparente Methoden und Vorgehensweisen bei der Durchführung von US-Dollar-Clearing-Transaktionen angewendet, um deren effektive Überprüfung durch Aufsichtsorgane und -behörden zu verhindern. Von ihr befürchtete weitergehende Strafen der US-Behörden hat die Commerzbank abgewendet, indem sie am 11. März 2015 einem Vergleich mit der NYDFS zustimmte und sich bereit erklärte, eine Strafzahlung von 610 Millionen US-Dollar zu leisten und vier Mitarbeiter zu entlassen, die aus Sicht der US-amerikanischen Behörden in dem untersuchten Komplex eine zentrale Rolle gespielt haben sollen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt hatte die Kündigung in 1. Instanz deswegen für unwirksam erklärt, weil die Commerzbank nicht ausreichend nachvollziehbar dargelegt hatte, welche konkreten Versuche sie angeblich unternommen haben will, um die US-Behörden von ihrem Verlangen nach Ausspruch der Kündigungen abzubringen. Die Bank hatte zu Beginn des Verfahrens nämlich mehrfach betont, dass sie den betroffenen Mitarbeitern nach deutschem Recht keinerlei Pflichtverstöße vorwerfe und die Kündigungen nur mit dem Druck des NYDFS begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist eine solche „Druckkündigung“ jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn der jeweilige Arbeitgeber alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten versucht, um die geforderte Kündigung abzuwenden. Bleiben diese Versuche erfolglos und muss der Arbeitgeber befürchten, dass der den Druck Ausübende ihm schweren wirtschaftlichen Schaden zufügen kann, wenn die Kündigung nicht ausgesprochen wird, kann diese auch ohne ein echtes Fehlverhalten des betroffenen Mitarbeiters wirksam sein. Diese Voraussetzungen sah das Arbeitsgericht nicht als erfüllt an.

Die Bank hat gegen diese Entscheidung Berufung beim LAG eingelegt, blieb damit jedoch auch in 2. Instanz erfolglos.

Das LAG stützt sich dabei jedoch auf eine andere rechtliche Begründung als seinerzeit das Arbeitsgericht. Denn nach den Ausführungen der Berufungsrichter in der mündlichen Verhandlung vor dem LAG sei es „offensichtlich“, dass sich die Bank dem Verlangen der NYDFS nicht habe widersetzen können. Insofern handele es sich hier um eine besondere Form der „Druckkündigung“, die in Deutschland bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden worden sei. Aus diesem Grund hat das LAG die Revision zum BAG zugelassen.

Für unwirksam erklärt hat das LAG die Kündigung gleichwohl und zwar deswegen, weil der zwischen der Commerzbank und dem NYDFS abgeschlossene Vergleich ausdrücklich unter dem Vorbehalt steht, dass die Kündigung durch ein deutsches Gericht überprüft werden kann. Falls das Gericht die Kündigung im Rahmen einer solchen Überprüfung für unwirksam hält, weil die Maßnahme gemäß deutschem Recht nicht zulässig ist, dürfen die betroffenen Mitarbeiter jedoch zukünftig keine Aufgaben und Tätigkeiten bzw. Verantwortungsbereiche übernehmen, die mit Compliance, US-Dollar-Zahlungen oder Belangen verbunden sind, die sich auf US-Geschäfte beziehen. Wegen dieser „Hintertür“ sei das Kündigungsverlangen des NYDFS nach Auffassung des LAG nicht unausweichlich und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht alternativlos.

Es bleibt abzuwarten, ob die Commerzbank gegen die Entscheidung tatsächlich Revision einlegen wird. Bisher gibt es zum Ausgang des Verfahrens nur eine Pressemitteilung des LAG. Sobald die ausführliche schriftliche Urteilsbegründung vorliegt, werden beide Parteien eingehend prüfen, ob eine Fortsetzung des Verfahrens vor dem BAG zweckmäßig ist.

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