Nach dem Erbfall

Im Zeitpunkt des Erbfalls treten die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechtsposition des verstorbenen Erblassers ein (sog. Universalsukzession). Dies gilt auch, wenn die Erben – noch – keine Kenntnis von dem Versterben des Erblassers und/oder dem Umstand haben, dass sie überhaupt Erben geworden sind. Den Erben steht es jedoch frei, sich innerhalb eines – sehr kurzen – Zeitraumes nach entsprechender Kenntnis dafür zu entscheiden, sich von den Rechten und Pflichten des Erblassers zu lösen, also den tatsächlichen Antritt der Erbschaft – nachträglich – auszuschlagen.

Erste Schritte

Nach einem Sterbefall sollte dieser alsbald bei dem Standesamt am Wohnsitz des Erblassers angezeigt werden. Bei Personen, welche mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, solchen, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat sowie Personen, die beim Sterbefall anwesend gewesen sind oder vom Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet sind, besteht eine Verpflichtung dazu, sich dieser Anzeige anzunehmen, sofern keine in der vorgenannten Aufzählung vor ihm genannte Person vorhanden ist oder an der Anzeige verhindert ist. Das Standesamt wird im Anschluss daran eine Sterbeurkunde ausstellen und diese an das für den letzten Wohnsitz des Verstorbenen zuständige Nachlassgericht weiterleiten.

In diesem Zusammenhang ist es für die Angehörigen bzw. Erben ratsam, sich mehrere Abschriften der Sterbeurkunde aushändigen zu lassen, um gegenüber anderen Behörden und Einrichtungen den Nachweis des Versterbens erbringen zu können. Der Sterbefall sollte insbesondere bei der Krankenversicherung des Verstorbenen und sämtlichen Kreditinstituten angezeigt werden, welche mit dem Verstorbenen in einer Geschäftsbeziehung gestanden haben könnten. Hatte der Verstorbene vor dem Sterbefall eine Lebensversicherung abgeschlossen, sollte der Sterbefall sofort, spätestens innerhalb von drei Tagen, bei dem Versicherungsunternehmen angezeigt werden. Daneben sollte der Sterbefall bei weiteren Versicherungen, wie der Kraftfahrzeug-, Hausrat-, Haftpflicht-, Unfall-, privaten Sterbegeld- und Krankenhaustagegeldversicherung angezeigt werden. Vor der Kündigung einer Kraftfahrzeugversicherung des Verstorbenen sollte allerdings geprüft werden, ob die Möglichkeit besteht, einen günstigen Schadensfreiheitsrabatt zu übernehmen.

Darüber hinaus könnte der Sterbefall bei einer Renten- oder Rechtsschutzversicherung, bei Institutionen, bei denen der Verstorbene Mitglied gewesen ist (bspw. Vereine, Genossenschaften), bei dem Vermieter, einem Arbeitgeber, der Gebühreneinzugszentrale und/ oder einem Telefonanbieter anzuzeigen sein. Sollte sich ein Grundstück im Nachlass befinden, so ist das Grundbuch unrichtig und zu berichtigen. Falls sich ein Unternehmen und/oder Unternehmensteil im Nachlass befindet, ist möglicherweise die Änderung des Handelsregisters angezeigt.

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