Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung ist das zentrale Organ einer Gesellschaft (bspw. GmbH, GbR, oHG, KG) und besteht aus den Gesellschaftern der Gesellschaft. In der Gesellschafterversammlung werden Entscheidungen für die Gesellschaft getroffen, wie bspw. die Bestellung des Geschäftsführers, die Gewinnverwendung oder die Änderung des Gesellschaftsvertrags.

Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung erfolgt , je nach gesellschaftsvertraglicher Regelung, durch den Geschäftsführer der Gesellschaft oder einen oder mehrere Gesellschafter, indem sämtliche Gesellschafter unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in der jeweils vorgesehenen Form eingeladen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, die Einladung über via E-Mail zu versenden oder bestehende Ladungsfristen zu verkürzen.

In der Regel findet einmal im Jahr eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt, welche der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung dient. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen können jederzeit einberufen werden, wenn es wichtige Angelegenheiten gibt, die eine Entscheidung erfordern.

Sofern innerhalb des Gesellschaftsvertrages nichts Abweichendes geregelt ist, ist für die Beschlussfassung eine einfache Mehrheit – also mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen – ausreichend. Für einzelne Beschlussgegenstände, wie die Änderung des Gesellschaftsvertrags oder die Auflösung der Gesellschaft, ist in der Regel eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, welche mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen beträgt.

Innerhalb des Gesellschaftsvertrages können abweichende Regelungen zu den Einberufungsmodalitäten, Ladungsfristen und Stimmmehrheiten zu vereinbart werden.

Gerne beraten wir Sie im Zusammenhang mit der Einberufung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen sowie den gesellschaftsvertraglichen Regelungen.

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