Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag, oder auch die Satzung einer Gesellschaft – gleich, ob Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft – regelt insbesondere die Beziehungen der Gesellschafter untereinander sowie im Verhältnis zu der Gesellschaft. Durch den Gesellschaftsvertrag werden neben der Bestimmung des Zweckes der Gesellschaft auch diverse Grundsätze für die wesentlichen Rechtsbeziehungen getroffen, um Rechte und Pflichten von Geschäftsführung und Gesellschaftern zu konkretisieren; durch konkrete und individuelle Vereinbarungen kann Streitigkeiten vorgebeugt werden.

In Abhängigkeit zu der Rechtsform der Gesellschaft bestehen unterschiedliche inhaltliche und formelle Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag. Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages unterliegt bei Personengesellschaften, wie beispielsweise einer GbR, KG oder OHG, keinen gesetzlichen Formerfordernissen; diese können ohne einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag gegründet werden. Obgleich keine konkreten Formerfordernisse bestehen, ist stets eine schriftliche Abfassung des Gesellschaftsvertrages anzuraten. Bei Kapitalgesellschaften, wie der GmbH oder der AG ist der Gesellschaftsvertrag zwingend schriftlich zu fassen und notariell zu beurkunden.

Neben den teilweise gesetzlich normierten Mindestanforderungen an den Inhalt des Gesellschaftsvertrages, besteht weitreichende inhaltliche Gestaltungsfreiheit. Diese wird jedoch in ihrer Reichweite oftmals durch die Rechtsprechung beschränkt. Neben den Mindestangaben ist stets empfehlenswert, Regelungen für die Gewinn- und Verlustverteilung, die Befugnisse der Geschäftsführung, dem Zusammenfinden der Gesellschafterversammlung, dem Ausscheiden eines Gesellschafters, etwaigen Abfindungszahlungen, Verfügungen über Geschäftsanteile oder die Auflösung der Gesellschaft zu treffen.

Gerne beraten wir Sie im Rahmen der Gründung und Ausgestaltung eines Gesellschaftsvertrages.

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