Reform des Personengesellschaftsrechts steht bevor

05.08.2021

Das Recht der Personengesellschaften soll umfassend reformiert werden. Die Reform betrifft vor allem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Rechtsfähigkeit künftig vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt wird und die die Möglichkeit erhalten soll, sich in einem Gesellschaftsregister eintragen lassen zu können. Außerdem sollen sich Freiberufler künftig in einer Personenhandelsgesellschaft zusammenschließen können.

Hintergrund

Personengesellschaften sind Gesellschaften, an denen mindestens zwei Gesellschafter (dies können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein) beteiligt sind und die einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Man unterscheidet im Allgemeinen zwischen der GbR, die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist, und den Personenhandelsgesellschaften, die im Handelsgesetzbuch geregelt werden und deren Zweck der Betrieb eines Handelsgewerbes ist; zudem werden Personenhandelsgesellschaften im Handelsregister eingetragen. Die wichtigsten Personenhandelsgesellschaften sind die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG), zu der auch die GmbH & Co. KG gehört. Im Unterschied zu Kapitalgesellschaften, wie der GmbH oder AG, sind Personengesellschaften „durchlässig“, so dass die Gesellschafter grundsätzlich unbeschränkt haften können; ausgenommen sind die Kommanditisten einer KG.

Wesentliche Inhalte der Reform:

  • Die GbR soll rechtsfähig sein, also Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen können. Dies war bislang gesetzlich nicht geregelt. Vielmehr war lange umstritten, ob eine GbR überhaupt rechtsfähig sein kann und ob sie im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen werden kann. Erst der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Fragen bejaht, so dass nun auch der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BGH umsetzt.
  • Eine GbR kann sich künftig in einem Gesellschaftsregister eintragen lassen. Die GbR muss dann den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen. Die Eintragung hat zur Folge, dass die Eintragung öffentlichen Glauben genießt, d.h. die Eintragung gilt für und gegen Dritte, so dass z.B. ein Dritter nicht geltend machen kann, dass es sich nicht um eine GbR handle. Spätestens mit der Eintragung im Gesellschaftsregister entsteht die GbR, wenn sie nicht vorher schon mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilgenommen hat.
  • Hinweis: Soll eine GbR im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werden, ist hierfür künftig ihre vorherige Eintragung im Gesellschaftsregister erforderlich. Außerdem gelten für eine eingetragene GbR die Regelungen über das sog. Transparenzregister, in dem zwecks Bekämpfung der Geldwäsche die wirtschaftlich berechtigten Personen aufzuführen sind.
  • Künftig soll eine GbR in eine Personenhandelsgesellschaft wechseln können und umgekehrt. Dies wird Statuswechsel genannt, so dass eine aufwendige Umwandlung nicht erforderlich ist.
  • Hinweis: Durch einen solchen Statuswechsel könnte eine GbR zu einer Personenhandelsgesellschaft werden und damit auch in den Genuss einer Option zur Körperschaftsteuer gelangen, die nur Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften vorbehalten ist.
  • Geregelt wird nunmehr auch die Gesellschafterklage, bei der ein Gesellschafter gegen die GbR klagt und einen gesellschaftsrechtlichen Anspruch geltend macht.
  • Ausdrücklich geregelt wird die Haftung eines in eine GbR eintretenden Gesellschafters, der auch für Verbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt begründet worden sind, haftet. Er kann dann aber Einwendungen und Einreden, die der GbR zustehen, selbst geltend machen.
  • Hinweis: Nach seinem Ausscheiden haftet der GbR-Gesellschafter aber grundsätzlich noch für Verbindlichkeiten der GbR, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind; dies entspricht der handelsrechtlichen Haftung eines Gesellschafters.
  • Erweitert werden die Informationsrechte eines Kommanditisten. Dieser kann bislang nur die Richtigkeit des ihm auf Antrag übersandten Jahresabschlusses prüfen. Künftig soll er auch Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen nehmen können und von der KG Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen können, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere bei Verdacht auf eine unredliche Geschäftsführung.
  • Hinweis: Diese Rechte können nicht durch Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden, so dass entsprechende Ausschlüsse im Gesellschaftsvertrag unterbleiben sollten.

Hinweise

Der Bundestag und der Bundesrat haben den Weg für die Reform bereits frei gemacht. Die Reform soll ab 1.1.2023 in Kraft treten.

Die Reform ist sehr umfassend, da der Gesetzentwurf mehr als 300 Seiten enthält und mehr als 130 Gesetze geändert werden. Die hier dargestellten Änderungen sind daher nur ein kleiner Ausschnitt der gesamten Reform. In der Praxis wird es geboten sein, Gesellschaftsverträge vor dem Inkrafttreten der Änderungen zum 1.1.2023 zu überprüfen und ggf. anzupassen.

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG, BT-Drucks. 19/27635;

Haftungsausschluss

Der Inhalt dieses Blogbeitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Vor dem Hintergrund der Komplexität und des ständigen Wandels der Rechtsmaterie schließen wir die Haftung und Gewähr für den Inhalt dieses Blogbeitrages aus. Dieser Blogbeitrag ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt und/oder Steuerberater.

Kontaktformular für unverbindliche Mandatsanfragen

Ich habe die Datenschutzinformationen zur Kenntnis genommen. Ich stimme zu, dass meine Angaben ausschließlich für die Kontaktaufnahme und für Rückfragen gespeichert werden.

Schreiben Sie unsTermin vereinbaren040 / 37 68 04 0Zum Seitenanfang