Unterlassene Verzinsung eines Verrechnungskontos des GmbH-Gesellschafters führt zu verdeckter Gewinnausschüttung

Führt eine GmbH für ihren Gesellschafter ein Verrechnungskonto, das eine Forderung der GmbH ausweist, ist das Verrechnungskonto angemessen zu verzinsen. Eine unterlassene oder zu niedrige Verzinsung führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung und erhöht das Einkommen der GmbH. Angemessen ist ein Zinssatz, der sich zwischen den banküblichen Habenzinsen und den banküblichen Sollzinsen bewegt.

Hintergrund

Eine verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, wird bei einer GmbH als sog. verdeckte Gewinnausschüttung behandelt und führt zu einer Erhöhung des Einkommens in Höhe der verhinderten Vermögensmehrung. Typische Beispiele hierfür sind die Überlassung von Geschäftsräumen an den Gesellschafter gegen eine zu niedrige Miete oder gar umsonst oder die Darlehensgewährung an einen Gesellschafter zu einem zu niedrigen Zinssatz oder gar zinsfrei.

Streitfall

Die Klägerin war eine GmbH, an der der A zu 60 % beteiligt war. Die Klägerin führte für A ein Verrechnungskonto, dessen Saldo sich zugunsten der Klägerin vom 31.12.2000 bis zum 31.12.2015 von ca. 7.000 € auf 252.000 € erhöhte. Eine Verzinsung erfolgte nicht. Das Finanzamt ging für die Streitjahre 2014 und 2015 von einem angemessenen Zinssatz von 4,5 % aus und setzte entsprechende verdeckte Gewinnausschüttungen an, die das Einkommen der Klägerin erhöhten.

Entscheidung

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Eine verdeckte Gewinnausschüttung lag vor, weil die Klägerin aus Gründen, die durch das Gesellschaftsverhältnis zwischen ihr und A veranlasst waren, keine Verzinsung des Verrechnungskontos vereinbart hatte. Damit handelte es sich um eine sog. verhinderte Vermögensmehrung.
  • Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis war zu bejahen, weil ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einem fremden Dritten keinen sechsstelligen Betrag zinslos überlassen hätte.
  • Der Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von 4,5 % des Saldos des Verrechnungskontos zum 31.12.2014 und 31.12.2015 ist nicht zu beanstanden. Angemessen ist ein Zinssatz, der sich zwischen dem banküblichen Habenzins und dem banküblichen Sollzins bewegt. Innerhalb dieser Marge liegt der angemessene Zinssatz, der durch das Ausfallrisiko wesentlich beeinflusst wird. Im Regelfall werden sich GmbH und Gesellschafter die Marge teilen.
  • Im Streitfall betrug der Habenzinssatz ca. 0,2 % und der Sollzinssatz ca. 9 %. Daher war der vom Finanzamt angesetzte Zinssatz von 4,5 % angemessen. Dabei war zulasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass die Forderung gegenüber A nicht besichert war, so dass sogar noch ein etwas höherer Zinssatz angemessen gewesen wäre.

Hinweise

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Hätte die Klägerin selbst einen Kredit aufgenommen, den sie mit dem Darlehensbetrag, den sie dem A zur Verfügung gestellt hat, hätte zurückzahlen können, wäre der mit der Bank vereinbarte Sollzinssatz zugrunde zu legen gewesen. Dieser wäre vermutlich höher gewesen als 4,5 %.

Das FG wendet den sog. Margenteilungsgrundsatz an, bei dem der angemessene Zinssatz in der Mitte zwischen Haben- und Sollzinssatz liegt. Der Margenteilungsgrundsatz ist allerdings nicht unumstritten. Es gibt auch die Überlegung, bei einer Darlehensgewährung an den Gesellschafter auf den Habenzinssatz abzustellen, da die Klägerin den Geldbetrag alternativ nur bei einer Bank hätte anlegen können und dort nur eine geringe Verzinsung erhalten hätte.

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 28.5.2020 – 1 K 67/17, Rev. beim BFH: Az. I R 27/20

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