Verbilligter Verkauf einer GmbH-Beteiligung als Arbeitslohn

Verkauft ein GmbH-Gesellschafter einen Teil seiner Beteiligung an einen Arbeitnehmer der GmbH zu einem ermäßigten Preis, kann der Preisnachlass Arbeitslohn sein. Denn der GmbH-Gesellschafter ist eine der GmbH (Arbeitgeberin) nahe stehende Person, so dass der Vorteil dem Arbeitnehmer für seine Tätigkeit zugewendet wird.

Hintergrund

Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören nicht nur die Zahlungen, sondern auch sonstige Vorteile, die der Arbeitgeber oder ein Dritter für die Leistung des Arbeitnehmers gewährt.

Streitfall: Der Kläger war Prokurist bei der X-GmbH, die zum X-Konzern gehörte. Seit 1997 kam es wiederholt zu Verkäufen von Anteilen an der X-GmbH oder anderen Konzerngesellschaften an leitende Arbeitnehmer und zu entsprechenden Rückverkäufen der leitenden Arbeitnehmer an die Gesellschaften. Im April 2000 wurde der Kläger zum Europa-Manager der X-GmbH bestellt. Außerdem wurde ihm eine 2%ige Beteiligung an der X-GmbH zugesichert. Im Juli 2000 veräußerte die Gesellschafterin der X-GmbH diese Beteiligung an den Kläger zum Preis von 27.000 DM. Das Finanzamt ging von einem tatsächlichen Wert der Beteiligung von ca. 44.000 DM aus und besteuerte einen Arbeitslohn des Klägers in Höhe der Differenz (17.000 DM).

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt im Grundsatz Recht, verwies die Sache aber an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Wertermittlung zurück:

  • Der verbilligte Verkauf einer GmbH-Beteiligung an einen Arbeitnehmer kann auch dann zu Arbeitslohn führen, wenn nicht der Arbeitgeber selbst sondern ein Dritter verkauft. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um eine dem Arbeitgeber nahe stehende Person handelt und der Vorteil für die Tätigkeit des Arbeitnehmers gewährt wird.
  • Im Streitfall sind wiederholt Beteiligungen an leitende Arbeitnehmer der X-GmbH verkauft worden. Dieser Verkauf sollte die Arbeitnehmer an das Unternehmen der X-GmbH binden und sie motivieren. Der Verkauf erfolgte durch die Gesellschafterin der X-GmbH und damit durch eine der X-GmbH nahe stehenden Person.
  • Der Arbeitslohn ist nicht in der Beteiligung zu sehen, sondern in dem Preisnachlass. Dies ist die Differenz zwischen dem gemeinen Wert (Verkehrswert) und dem vom Kläger gezahlten Kaufpreis. Der gemeine Wert kann nicht aus den früheren Verkäufen an andere Arbeitnehmer abgeleitet werden, weil auch diese Verkäufe durch das Arbeitsverhältnis veranlasst waren und damit einen Preisnachlass beinhalteten.

Hinweise

Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, damit das FG den gemeinen Wert der Beteiligung im Jahr 2000 ermittelt; die bisherige Wertermittlung war unzureichend begründet worden. Das FG muss nun diejenige Bewertungsmethode anzuwenden, die auch ein fremder Dritter für die Wertermittlung angewendet hätte. Im Zweifel wird das FG ein Sachverständigengutachten einholen müssen.

Handelte es sich bei der X-GmbH um ein stark wachsendes und expandierendes Unternehmen, darf bei der Bewertung nicht vorrangig auf die Erträge in der Vergangenheit abgestellt werden. Die Bewertung muss dann insbesondere auch die (höheren) Ertragsaussichten berücksichtigen.

BFH, Urteil v. 15.3.2018 – VI R 8/16

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