Vorsicht bei einer Ratenzahlungsvereinbarung in der wirtschaftlichen Krise Ihres Schuldners

04.01.2022

Gemäß § 133 Absatz 1, Absatz 2 der Insolvenzordnung können Zahlungen des Schuldners an einen Gläubiger zur Befriedigung vertraglicher Verbindlichkeiten, welche innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren vor der Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners geleistet worden sind, durch den Insolvenzverwalter in die Insolvenzmasse zurückgeführt werden.

Eine tatbestandliche Voraussetzung dieses Anspruchs ist die Kenntnis des Gläubigers über den Vorsatz des Schuldners zum Zeitpunkt der Zahlung, seine übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Dieser sog. Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners wird angenommen, wenn diesem bewusst ist oder er billigend in Kauf nimmt, dass er auch künftig nach dem Zeitpunkt der betreffenden Zahlung die übrigen Gläubiger nicht vollständig wird befriedigen können.

Ausgangspunkt ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt der betreffenden Zahlung. Die Zahlungsunfähigkeit wird aus der Zahlungseinstellung des Schuldners aufgrund fehlender Liquidität geschlossen. Eine Zahlungseinstellung aufgrund fehlender Liquidität wird in der Regel anzunehmen sein, wenn der Schuldner gegenüber dem Gläubiger ausdrücklich erklärt, eine fällige nicht unerhebliche Forderung innerhalb von drei Wochen auch nicht ratenweise ausgleichen zu können. Erklärt der Schuldner darüber hinaus, zahlungsunfähig zu sein, gilt dies erst recht.

Ohne eine ausdrückliche Erklärung des Schuldners kann die Zahlungseinstellung aufgrund fehlender Liquidität aus anderen Umständen zu bejahen sein, wenn diese so schwerwiegend sind, dass sie der Qualität der oben skizzierte Erklärung des Schuldners gleichkommen.. Dies können beispielsweise wiederholte Zahlungsverzögerungen gegenüber dem Gläubiger sein, auf dessen weitere Leistungserbringung der Schuldner zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes angewiesen ist. Die Entscheidung über die Schwere der Umstände hängt von dem konkreten Einzelfall ab.

Begründen derartige Umstände eine Deckungslücke zwischen dem liquiden Vermögen des Schuldners und seinen Verbindlichkeiten, welche selbst bei einer optimistischen Einschätzung der künftigen Entwicklung eine vollständige Befriedigung der vorhandenen und vorhersehbaren neuen Gläubiger in absehbarer Zeit nicht erwarten lässt, ist vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners auszugehen. Ist dem Gläubiger dies bekannt, soll der Gläubiger positive Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners haben.

Tritt der Schuldner lediglich mit der unverdächtigen Bitte um Ratenzahlung, also ohne gleichzeitig weitere den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz signalisierende Umstände mitzuteilen, an der Gläubiger heran, begründet dies allein noch kein Anzeichen für eine etwaige Zahlungsunfähigkeit. Eine in dieser Situation getroffene Ratenzahlungsvereinbarung begründet vielmehr die Vermutung, dass der Gläubiger zum Zeitpunkt der Zahlung eine etwaige Zahlungsunfähigkeit nicht gekannt hat.

Eine Ratenzahlungsvereinbarung sollte stets schriftlich fixiert sein und als Mindestinhalt die Forderungshöhe, die Ratenhöhe, den Ratenfälligkeitszeitpunkt, die Sanktion eines Zahlungsverzuges, bspw. durch die Fälligkeit der gesamten Restforderung, und den Verzicht des Schuldners auf die Erhebung des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid bzw. auf die Erhebung des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid beinhalten.Innerhalb der Ratenzahlungsvereinbarungen im B2B-Bereich kann eine dem Gläubiger verzögerungsbedingt zustehende Kostenpauschale in Höhe von € 40,00 aufgenommen werden, welche durch den Schuldner auch mehrfach ausgelöst werden kann.

Gerne unterstützen wir Ihren effektiven Forderungseinzug bzw. die Gestaltung einer rechtssicheren Ratenzahlungsvereinbarung.

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