Anzeigepflicht bei der Grunderwerbsteuer bei Personengesellschaften

Wird ein Grundstück grunderwerbsteuerfrei in eine Personengesellschaft eingebracht, müssen die Gesellschafter eine Verminderung der Beteiligungsquote eines Gesellschafters innerhalb der nächsten fünf Jahre auch dann dem Finanzamt anzeigen, wenn sich der Bestand der Gesellschafter nicht ändert. Bei Verletzung dieser Anzeigepflicht verlängert sich die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer.

Hintergrund

Ein Grundstück kann steuerfrei auf eine Personengesellschaft übertragen werden, soweit der übertragende Gesellschafter an der Personengesellschaft beteiligt ist. Die Steuerbefreiung fällt allerdings rückwirkend weg, soweit der Gesellschafter innerhalb der nächsten fünf Jahre aus der Personengesellschaft ausscheidet oder sich seine Beteiligungsquote mindert.

Sachverhalt

Dem R gehörte ursprünglich ein Grundstück. Am 31.7.2008 übertrug er einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück von 4 % auf Z. Am selben Tag gründeten R und Z die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), mit einer Beteiligungsquote des R von 96 % und einer Beteiligungsquote des Z mit 4 % und brachten ihre Anteile an dem Grundstück in die Klägerin ein. Am 22.12.2008 vereinbarten R und Z eine Anteilsübertragung von R auf Z im Umfang von 46 %, so dass nunmehr beide mit 50 % beteiligt waren; dieser Vertrag, der nicht notariell beurkundet wurde, wurde dem Finanzamt nicht angezeigt. Erst im September 2014 erfuhr das Finanzamt von der Anteilsübertragung in Höhe von 46 % von R auf Z und setzte auf der Grundlage von 46 % des Wertes des Grundstücks Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin im Jahr 2014 fest.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage gegen den Grunderwerbsteuerbescheid ab:

  • Zwar war die Übertragung des Grundstücks auf die Klägerin zunächst steuerfrei. Denn R und Z waren an dem Grundstück sowie an der Klägerin jeweils zu 96 % (R) und 4 % (Z) beteiligt. Da ihre Anteile am Grundstück ihren Beteiligungsquoten an der Klägerin entsprachen, blieb die Übertragung zunächst steuerfrei.
  • Allerdings setzt die Steuerfreiheit voraus, dass die Beteiligungsquoten fünf Jahre lang bestehen bleiben. Diese Voraussetzung wurde nicht erfüllt, da sich aufgrund der Anteilsübertragung vom 22.12.2008 die Beteiligungsquote des R von 96 % auf 50 % minderte. Damit fiel insoweit die Steuerbefreiung rückwirkend weg, so dass in Höhe von 46 % des Grundstückswertes Grunderwerbsteuer entstand.
  • Die vierjährige Festsetzungsfrist war im Jahr 2014 noch nicht abgelaufen. Denn die Verjährungsfrist beginnt erst mit der Einreichung der Anzeige, spätestens aber nach drei Jahren, wenn der Vorgang anzeigepflichtig ist.
  • Im Streitfall bestand eine Anzeigepflicht; denn das Gesetz verlangt eine Anzeige bei Änderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft, wenn zuvor ein Grundstück steuerfrei auf die Personengesellschaft übertragen worden ist. Diese Anzeigepflicht gilt nicht nur dann, wenn sich der Gesellschafterbestand ändert, weil ein neuer Gesellschafter hinzukommt oder ein alter Gesellschafter ausscheidet, sondern auch dann, wenn die Beteiligungsquoten zwischen den Gesellschaftern verschoben werden und sich damit die Beteiligungsquote eines Gesellschafters vermindert. Denn die Anzeigepflicht soll die Überprüfung der Steuerbefreiung sicherstellen, die daran geknüpft ist, dass sich die Beteiligungsquoten nicht mindern.
  • Da die Klägerin ihre Anzeigepflicht nicht erfüllt hatte, begann die vierjährige Festsetzungsfrist erst nach drei Jahren, so dass das Finanzamt insgesamt sieben Jahre Zeit hatte, die Grunderwerbsteuer für die Einbringung des Grundstücks auf die Klägerin bis zum 31.12.2015 festzusetzen.

Hinweise

Im Ergebnis werden damit 46 % des Grundstückswertes zum Stichtag 31.7.2008 der Grunderwerbsteuer unterworfen. Die verbleibenden 54 % sind steuerfrei, weil insoweit die Beteiligungsquoten des R und des Z fünf Jahre lang bestehen blieben.

Trifft die Beteiligten, d.h. die Vertragspartner oder die Gesellschaft, eine Anzeigepflicht, kann deren Verletzung eine Steuerverkürzung darstellen und zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags führen. Im Streitfall hatte das Finanzamt auch einen Verspätungszuschlag festgesetzt; der BFH hob den Verspätungszuschlag allerdings auf, weil die Klägerin kein Verschulden traf. Denn bislang war noch nicht geklärt, ob auch die Verschiebung der Beteiligungsquote anzeigepflichtig ist.

BFH, Urteil v. 15.1.2019 – II R 39/16

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