Kein Berechnungsdurchgriff: Gewinnabführungsvertrag verhindert Betriebsrentenanpassung

12.05.2023

Dass geltendes Recht nicht immer mit einem emotionalen "richtig!" gleichzusetzen ist, gehört zu den bitteren Pillen, die sowohl Kläger als auch Juristen manches Mal schlucken müssen. Besonders bei Arbeitnehmerrechten kann das gallig aufstoßen. So wie im folgenden Fall, in dem das Bundessozialgericht (BSG) einem Arbeitnehmer gegenüber eingestehen musste, dass sein Arbeitgeber seine Betriebsrentenanpassung clever verhindert habe.

In einem Konzern schloss ein Unternehmen mit dem herrschenden Unternehmen einen Gewinnabführungsvertrag ab. Danach wurden der erwirtschaftete Jahresüberschuss und die Jahresfehlbeträge von dem herrschenden Unternehmen übernommen. Nun verlangte ein Arbeitnehmer die Anpassung seiner Betriebsrente, da er der Auffassung war, dass die Rente entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex anzupassen sei. Schließlich standen keine wirtschaftlichen Gründe einer Anpassung seiner Betriebsrente entgegen - aus den Bilanzen der letzten Jahre ergaben sich ausreichende Eigenkapitalverzinsungen und eine insgesamt positive Tendenz. Erst nach dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags sei eine negative Tendenz ersichtlich. Deshalb müsse nun ein sogenannter "Berechnungsdurchgriff" auf die wirtschaftliche Lage der herrschenden Gesellschaft erfolgen.

Das BSG sah das alles jedoch anders. Der Arbeitnehmer hatte keinen Anspruch auf Anpassung seiner laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz). Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers stand der Anpassung der Betriebsrente entgegen - und die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der beherrschenden Gesellschaft lagen nicht vor.

Hinweis: Dieser Fall dürfte für alle Unternehmen von Interesse sein, die eine betriebliche - von der Unternehmensleistung abhängige - Altersvorsorge gewähren.

BAG, Urt. v. 15.11.2022 - 3 AZR 505/21

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