Kinderbetreuung: Verdopplung der Kinderkrankentage und Entschädigung des Verdienstausfalls

02.02.2021

Während der Corona Pandemie stehen viele Eltern vor der Herausforderung, die eigene Berufstätigkeit und die Betreuung ihrer Kinder miteinander vereinbaren zu müssen. Haben Schulen und Kindertagesstätten geschlossen oder nur einen eingeschränkten Betrieb, leisten oftmals die Eltern die Betreuungsarbeit. Hierauf haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschef der Länder mit Beschluss vom 05. Januar 2021 reagiert.

Der Beschluss vom 05. Januar 2021

Gegenstand des Beschlusses ist unter anderem die Erhöhung der Kinderkrankentage für das Jahr 2021.

Infolge des Beschlusses wurde der § 45 des fünften Sozialgesetzbuches angepasst. Danach hat jeder Elternteil statt den bisher 10 nun 20 Kinderkrankentage pro Kind, jedoch nicht mehr als insgesamt 45 Kinderkrankentage. Alleinerziehenden stehen statt 20 nun 40 Kinderkrankentage pro Kind, jedoch insgesamt nicht mehr als 90 Kinderkrankentage zu. Das Krankengeld beträgt maximal 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderkrankengeld

Kinderkrankengeld kann jeder Elternteil beantragen, wenn sowohl der beantragende Elternteil wie auch das Kind gesetzlich krankenversichert sind. Darüber hinaus besteht der Anspruch nur für Elternteile, deren Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind. Für privat versicherte Elternteile besteht der Anspruch nicht.

Die Kinderkrankentage können nicht nur in Anspruch genommen werden, wenn das Kind krank ist, sondern auch, wenn eine Betreuung pandemiebeding zuhause erforderlich ist, weil

  • eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern, eine Schule oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungvon der zuständigen Behörde vorübergehend geschlossen wird oder der Zugang zur Einrichtung oder die Zeiten eingeschränkt sind,
  • die zuständige Behörde Schul- oder Betriebsferien anordnet oder verlängert hat,
  • die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder
  • das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht

und eine Betreuung nicht durch eine andere im Haushalt lebende Person möglich ist. Der Anspruch besteht auch für Elternteile, die im Homeoffice arbeiten (könnten).

Für Elternteile, die privat krankenversichert, selbstständig oder freiberuflich tätig sind, besteht der Anspruch nicht. Diese können allerdings einen Verdienstausfall nach den Voraussetzungen des § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz beantragen.

Wie wird das Kinderkrankengeld beantragt

Bei Krankheit des Kindes ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Betreut ein Elternteil ein Kind pandemiebedingt zu Hause, wird eine Bescheinigung der Kindertagesstätte, Schule oder Einrichtung benötigt.

Die Krankentage können grundsätzlich rückwirkend zum 05. Januar 2021 bei der Krankenkasse beantragt werden.

Entschädigung des Verdienstausfalls nach dem Infektionsschutzgesetz

Berufstätige Eltern und Selbstständige können sich unabhängig von Ihrer Versicherungsform, somit auch privat krankenversicherte Personen, von der Möglichkeit der Verdienstausfallentschädigung gemäß § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz bedienen. Die Entschädigung beläuft sich auf 67 % des Nettoeinkommens allerdings höchstens EUR 2.016 pro Monat. Der Verdienstausfall kann maximal 10 Wochen pro Elternteil, bei Alleinerziehenden maximal 20 Wochen geltend gemacht werden.

Voraussetzung für den Anspruch ist ebenfalls, dass das Kind nicht älter als 12 Jahre oder aufgrund einer Behinderung Hilfsbedürftig ist und wegen einer pandemiebedingten Schließung von Schulen, Kindertagesstätten oder Einrichtungen für die Betreuung von Menschen mit Behinderung zuhause betreut werden muss. Darüber hinaus darf eine anderweitige zumutbare Betreuung nicht gegeben sein. Eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit nach dem Infektionsschutzgesetz ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein Anspruch auf Notbetreuung in der Kindertagesstätte besteht oder ein anderes Familienmitglied die Betreuung wahrnehmen kann.

Für die ersten sechs Wochen ist der Antrag gegenüber dem Arbeitgeber zu stellen; die ausgezahlten Beiträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Nach Ablauf von sechs Wochen ist der Antrag direkt an die zuständige Behörde zu richten. Selbstständige können den Antrag unmittelbar bei der zuständigen Behörde stellen. Zuständig für das gesamte Hamburger Stadtgebiet ist das Bezirksamt Altona (vgl. § 54 Infektionsschutzgesetz i.V.m. der Anordnung über Zuständigkeiten im Infektionsschutzgesetz vom 27. März 2001 in der jeweils gültigen Fassung).

Hinweis

Der Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung ruht für die Zeit, in der ein Elternteil Kinderkrankengeld erhält.

Sollten Sie Fragen im Zusammenhang mit Kinderkrankentagen oder der Entschädigung des Verdienstausfalls nach dem Infektionsschutzgesetz haben, sprechen Sie uns gerne jederzeit an.

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