"Wiederholungstäterin": Kündigung wegen einer schwerwiegenden Beleidigung rechtens

16.08.2022

Dass Straftaten im Betrieb schnell zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen können, sollte mittlerweile allen klar sein. Dass auch bei Beleidigungen stets Vorsicht geboten sein sollte, versteht sich eigentlich ebenso von selbst. Im folgenden Fall des Landesarbeitsgerichts Hamm (LAG) ist dabei besonders die Urteilsbegründung interessant.

Eine Verkäuferin war bei der Arbeit aus Versehen mit einem Kollegen zusammengestoßen. Sie meinte nun, der Kollege müsse sich bei ihr entschuldigen. Als es deshalb zu einem heftigen Streit kam, beleidigte sie den Kollegen als "Bastard". Weil die Verkäuferin bereits eine Abmahnung wegen abfälliger Äußerungen gegenüber Kollegen, Vorgesetzten und Kunden erhalten hatte, kündigte ihr der Arbeitgeber daraufhin fristgemäß. Die Verkäuferin hingehen meinte, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt sei, und klagte.

Das sah das LAG anders als die Gekündigte und bestätigte die Entscheidung des Arbeitgebers. Die Beleidigung als "Bastard" war in den Augen und Ohren der Richter nämlich besonders schwerwiegend, weil der Kollege damit als unterwertiger Mensch von illegitimer Abstammung bezeichnet wurde. Die Kündigung war somit wirksam.

Hinweis: Straftaten im Betrieb führen fast immer zu einer Kündigung. Das gilt sogar für "einfache" Beleidigungen, wenn der Arbeitnehmer zuvor abgemahnt worden ist.

LAG Hamm, Urt. v. 20.01.2022 - 18 Sa 645/21

Haftungsausschluss

Der Inhalt dieses Blogbeitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Vor dem Hintergrund der Komplexität und des ständigen Wandels der Rechtsmaterie schließen wir die Haftung und Gewähr für den Inhalt dieses Blogbeitrages aus. Dieser Blogbeitrag ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt und/oder Steuerberater.

Kontaktformular für unverbindliche Mandatsanfragen

Ich habe die Datenschutzinformationen zur Kenntnis genommen. Ich stimme zu, dass meine Angaben ausschließlich für die Kontaktaufnahme und für Rückfragen gespeichert werden.

Schreiben Sie unsTermin vereinbaren040 / 37 68 04 0Zum Seitenanfang