Beteiligung minderjähriger Kinder an Familienpoolgesellschaften in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder der Kommanditgesellschaft (KG)

27.04.2023

Vermögensverwaltende Familiengrundbesitzgesellschaften gewinnen in der Praxis zunehmend an Relevanz. Die Gestaltung und Errichtung von Familiengesellschaften bietet grundsätzlich die Möglichkeit, die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Freibeträge zwischen Großeltern, Eltern und Kindern im zehn-Jahres-Turnus nach § 14 ErbStG möglichst häufig auszunutzen, indem Beteiligungen in passgenauer Größenordnung übertragen werden.

Rechtliche Hindernisse für die Beteiligung Minderjähriger

Rechtliche Hindernisse stellen sich im Zusammenhang mit der Beteiligung von Minderjährigen an einer vermögensverwaltenden Familiengesellschaft regelmäßig bei der Schnittstelle zwischen dem Familien-, Erb- und Gesellschaftsrecht sowie insbesondere bei den Regelungen der Geschäftsfähigkeit und der gesetzlichen Vertretung der minderjährigen Kinder.

Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die gesetzliche Vertretung des Minderjährigen ist Teil der elterlichen Sorge und erfolgt nach § 1629 Absatz 1 Satz 2 BGB grundsätzlich durch die Eltern gemeinsam. Typischerweise ist jedoch ein Elternteil selbst an der Familiengesellschaft beteiligt, sodass sich die Frage stellt, ob es den Eltern zur Vermeidung eines Interessengegensatzes zwischen Eltern und Kind untersagt ist, den Minderjährigen bei der Gründung der Familiengesellschaft rechtgeschäftlich zu vertreten.

Bestellung eines Ergänzungspflegers

Eine Interessenkollision scheidet regelmäßig aus, wenn das Rechtsgeschäft für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft oder zumindest rechtlich neutral ist. Da die Gesellschafter einer GbR nach § 128 HGB analog jeweils persönlich und uneingeschränkt mit ihrem eigenen Vermögen für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, ist die Beteiligung an einer GbR aufgrund des Risikos der unbeschränkten Haftung des Minderjährigen rechtlich nachteilhaft, sodass vom Familiengericht ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist. Bei der Beteiligung mehrerer Minderjähriger ist aufgrund des Verbots der Mehrvertretung nach § 181 Satz 2 BGB für jedes minderjährige Kind ein Ergänzungspfleger zu bestellen. Die Auswahl und Bestellung des Ergänzungspflegers obliegt nach § 151 Nr.5 FamFG ausschließlich dem Familiengericht. Die Eltern können zwar grundsätzlich einen Betreuer vorschlagen, das Familiengericht ist an diesen Vorschlag jedoch nicht gebunden.

Einholung einer familiengerichtlichen Genehmigung

Neben der Bestellung des Ergänzungspflegers stellt sich weiter die Frage, ob es einer zusätzlichen familiengerichtlichen Genehmigung bedarf. Die Rechtsprechung qualifiziert diese familiengerichtliche Entscheidung über die Genehmigung des Rechtsgeschäfts als Ermessensentscheidung, welche eine umfassende Ermittlung und Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände, insbesondere der konkreten Vor- und Nachteile des beabsichtigten Rechtsgeschäfts erfordert. Berücksichtigt werden hierbei nach §§ 1643, 1697a, 1793 BGB in erster Linie die Interessen des Minderjährigen sowie seine Beziehungen zu den Vertragspartnern, der Gesellschaftszweck und die Dauer des Vertrages. Über die familiengerichtliche Genehmigung, die auch nachträglich erteilt werden kann, entscheidet das Familiengericht durch Beschluss, der erst mit formeller Rechtskraft wirksam wird.

Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft

Neben der Gründung einer Familienpool-GbR besteht die Möglichkeit eine vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft zu gründen, bei welcher die minderjährigen Kinder regelmäßig als Kommanditisten beteiligt werden. Der Vorteil besteht grundsätzlich in der auf die Einlage beschränkte Haftung der minderjährigen Gesellschafter gegenüber Dritten, soweit die Einlage vollständig geleistet wurde, § 171 Absatz 1 Hs.2 HGB.

Bestellung eines Ergänzungspflegers

Uneinheitlich wird die Frage beantwortet, ob die Beteiligung eines Minderjährigen an einer Kommanditgesellschaft rechtlich vorteilhaft bzw. rechtlich neutral ist, sodass keine Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich wird. Für die rechtliche Neutralität spreche, dass der Minderjährige durch die erbrachte Einlage kein Haftungsrisiko trage, andere wiederum berufen sich auf den Standpunkt, dass auch eine unentgeltliche Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft diverse Rechte und Pflichten, wie etwa die Haftung vor der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister nach § 176 Absatz 1 Satz 1 HGB sowie die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht begründe. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte vorsorglich beim Familiengericht die Bestellung eines Ergänzungspflegers beantragt werden.

Einholung einer familiengerichtlichen Genehmigung

Im Vergleich zur Gründung einer GbR ist der Minderjährige durch die beschränkte Haftung besser vor Risiken geschützt, als ein persönlich und unbeschränkt haftender Gesellschafter einer GbR. Zudem ist der Kommanditist von der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen, §§ 164, 170 HGB. Aus diesen Gründen ist der minderjährige Kommanditist grundsätzlich weniger schutzbedürftig als der minderjährige Gesellschafter einer GbR, sodass die familiengerichtliche Genehmigung leichter erlangt werden dürfte. Demzufolge empfiehlt es sich bei der Errichtung einer reinen vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft, beim Familiengericht die (negative) Feststellung, dass es keiner Genehmigung bedarf, verbunden mit einem Hilfsantrag auf Genehmigung zu beantragen.

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