10 goldene Regeln für den Erbfall

01.12.2023

1. Erbschein beantragen

Nach dem Tod einer Person ist oftmals ein Erbschein erforderlich, um den Nachlass abzuwickeln. Der Erbschein wird auf Antrag von dem zuständigen Nachlassgericht ausgestellt. Sind Dokumente vorhanden, aus denen sich bereits die Erbfolge ergibt, wie beispielsweise ein (notarielles) Testament oder ein Erbvertrag vorhanden, ist ein Erbschein regelmäßig nicht erforderlich.

2. Frist für Ausschlagung der Erbschaft beachten

Gründe für eine Ausschlagung der Erbschaft können vielfältig sein, zum Beispiel wenn der Nachlass überschuldet ist und der Erbe nicht für die Schulden des Erblassers aufkommen möchte. Erben können die Erbschaft innerhalb der sechswöchigen Frist des § 1944 Abs. 1 BGB ausschlagen. Wann im Einzelfall die Ausschlagungsfrist beginnt, ist im Einzelfall zu prüfen.

3. Laufende Verbraucherverträge kündigen

Erben sollten beachten, dass im Erbfall bestehende Verträge des Verstorbenen, wie beispielsweise Fitnessstudioverträge, Mobilfunkverträge, Mietverträge, oder Monats-/ Jahreskarten im Abonnement, weiterlaufen. Wichtig ist es, sich zunächst einen Überblick bestehender Verträge zu verschaffen und diese zeitnah zu kündigen. Eine Kopie der Sterbeurkunde reicht als Nachweis gegenüber den Gläubigern in der Regel aus.

4. Sepa-Lastschriftmandate widerrufen

Um weitere Abbuchungen von den Bankkonten des Erblassers zu vermeiden, sollten erteilte Sepa-Lastschriftmandate gegenüber der Bank widerrufen werden. Überprüfen Sie regelmäßig die Kontobewegungen, um sicherzustellen, dass keine weiteren Lastschriften durchgeführt werden. Falls doch, informieren Sie die Bank.

5. Gegebenenfalls Mietwohnung des Erblassers kündigen

Bestehende Mietverträge des Verstorbenen enden nicht automatisch, sondern laufen weiter, bis diese von den Erben gekündigt werden. In diesem Zeitraum müssen die Erben grundsätzlich auch die Miete weiterzahlen. Angehörige, Ehepartner oder Erben können jedoch auch ein Interesse daran haben, das Mietverhältnis weiter fortzusetzen und den Wohnraum zukünftig (weiter) zu nutzen. Je nachdem, welche Mietkonstellation vorliegt, gewährt das Gesetz oder der Mietvertrag ein Sonderkündigungsrecht im Todesfall.

6. Versicherungen prüfen

Überprüfen Sie, ob der Verstorbene Lebensversicherungen oder andere Policen abgeschlossen hatte. Melden Sie den Todesfall den entsprechenden Versicherungsgesellschaften.

7. Vollmachten widerrufen

Oftmals hat der Verstorbene zur Regelung seiner Angelegenheiten einer Person durch Erteilung einer Generalvollmacht weitreichende Befugnisse eingeräumt, seine finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten umfassend zu regeln. Erlischt die Generalvollmacht nicht mit dem Erbfall und soll diese über den Tod hinaus gelten, sog. transmortale Vollmacht, ist diese von den Erben zu widerrufen. Die Erben können parallel zum Widerruf die Herausgabe der schriftlichen Vollmacht von dem Bevollmächtigten verlangen, so dass dieser nicht mehr unter Vorlage der Vollmacht Handlungen über den Nachlass vornehmen kann.

8. Immobilie im Nachlass

Ist eine Immobilie im Nachlassvermögen vorhanden und liegt eine Mehrheit von Erben vor, kommt es nicht selten zu Unstimmigkeiten. Beim Vorliegen einer Erbengemeinschaft gehört die Nachlassimmobilie allen gemeinschaftlich, sodass ein einzelner Miterbe nicht über seinen Anteil an der Immobilie ohne die Zustimmung der übrigen Miterben verfügen kann. Die mit einer Nachlassimmobilie regelmäßig auftretenden Streitigkeiten reichen von der ordnungsgemäßen Verwaltung der Immobilie, über die Geltendmachung von Nutzungsentschädigungen, die Ermittlung des tatsächlichen Grundbesitzwertes bis hin zur (teilweisen) Veräußerung der Immobilie. Es lohnt sich, frühzeitig einen Rechtsanwalt einzuschalten, um Ihre Rechte gegenüber anderen Miterben durchzusetzen.

9. Unternehmen im Nachlass

Gehört ein Unternehmen zum Nachlassvermögen des Erblassers, ist grundsätzlich zu prüfen, welchen Regelungsinhalt der Gesellschaftsvertrag hat und ob gegebenenfalls ein Unternehmertestament vorhanden ist, um die Übernahme der Geschäftsführung zu bestimmen und die weitere Handlungsfähigkeit des Unternehmens sicherzustellen. Der Gesellschaftsvertrag kann Aufschluss über die Erben, die Übernahme der Geschäftsführung im Todesfall sowie über eine möglicherweise angeordnete Testamentsvollstreckung beinhalten. Im Idealfall sind die Regelungen des Gesellschaftsvertrags und die Verfügungen innerhalb des Unternehmertestaments aufeinander abgestimmt.

10. Nachlassverzeichnis für Pflichtteilsberechtigte erstellen

Sind Pflichtteilsberechtigte vorhanden, welche ihren gesetzlichen Pflichtteilsanspruch geltend machen, sind die Erben grundsätzlich dazu angehalten, das Nachlassvermögen des Erblassers innerhalb eines geordneten und vollständigen Nachlassverzeichnisses darzustellen und den daraus resultierenden Pflichtteilsbetrag an die Pflichtteilsberechtigten auszukehren. Erben sollte beachten, dass der Pflichtteilsanspruch regelmäßig mit dem Eintritt des Erbfalls sofort fällig und ab Rechtshängigkeit oder Verzug zu verzinsen ist.

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