Die häufigsten Irrtümer im Erbrecht

01.01.2023

Wie sich im Erbfall die Rechtsnachfolge und Aufteilung des Nachlasses gestaltet, richtet sich grundsätzlich nach dem Verwandtschaftsverhältnis. In diesem Zusammenhang kursieren oftmals irrige Vorstellungen darüber, welche Person zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe erbt. Wir haben für Sie die häufigsten Irrtümer zusammengefasst:

Irrtum 1: Der Ehegatte erbt automatisch alles

Dies ist nicht korrekt. Im Erbfall kommen als gesetzliche Erben die Verwandten neben dem überlebenden Ehegatten zum Zuge. Soweit keine letztwillige Verfügung (bspw. Testament) vorhanden ist, erben die Verwandten des Erblassers (bspw. dessen Eltern, Abkömmlinge) und der überlebende Ehegatte gemeinsam als Erbengemeinschaft. Erst wenn keine Verwandten der sog. ersten Ordnung (Abkömmlinge des Erblassers), keine Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister des Erblassers) und keine Großeltern vorhanden sind, erbt der Ehegatte allein.

Irrtum 2: Der Güterstand der Ehegatten ist unerheblich

Auch dies ist nicht korrekt. Der zwischen den Ehegatten vereinbarte Güterstand spielt im Erbfall eine erhebliche Rolle. Soweit die Ehegatten keinen Güterstand vereinbart haben, gilt der gesetzliche Güterstand, die sog. Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall erbt der überlebende Ehegatte zunächst zu einem Viertel und erhält als pauschalen Zugewinnausgleich ein weiteres Viertel hinzu, sodass der Erbteil ½ beträgt. Beim Güterstand der Gütertrennung hingegen variiert der Erbteil des Ehepartners nach der Anzahl etwaiger Abkömmlinge.

Irrtum 3: Ein elektronisches Testament ist wirksam

Ein privatschriftliches Testament muss zwingend handschriftlich verfasst und vom Testierenden unterschrieben werden. Ein am Computer oder mittels Schreibmaschine verfasstes Testament ist unwirksam. Ein solches Testament ist auch dann unwirksam, wenn es handschriftlich unterzeichnet wird. Der Erblasser soll zudem in seinem Testament angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er das Testament niedergeschrieben hat.

Irrtum 4: Enterben heißt nichts bekommen

Auch diese Annahme geht fehl. Denn auch einem von der Erbfolge ausgeschlossenen Kind steht nach dem gesetzgeberischen Willen eine Mindestbeteiligung am Nachlassvermögen zu. Diesen sog. Pflichtteilsanspruch kann der Erblasser lediglich in bestimmten Ausnahmefällen ausschließen, beispielsweise dann, wenn der Abkömmling sich einer Straftat gegen den Erblasser schuldig gemacht hat, § 2333 BGB.

Irrtum 5: Nur Abkömmlinge haben Pflichtteilsansprüche

Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich der Ehegatte, die Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers. Letztere haben dann Pflichtteilsansprüche, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hat und die Eltern somit die nächsten Verwandten sind.

Irrtum 6: Nichteheliche Kinder sind vom Erbe ausgeschlossen

Nichteheliche und eheliche Kinder sind im Erbrecht grundsätzlich gleichgestellt. Sie sind Erben erster Ordnung und damit neben dem Ehegatten erbberechtigt.

Irrtum 7: Wenn man vor dem Tod alles verschenkt, bekommen die Pflichtteilsberechtigten nichts

Bei Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten haben pflichtteilsberechtigte Personen unter Umständen einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein selbständiger Pflichtteilsanspruch, mittels dessen der Pflichtteilsberechtigte die Ergänzung seines Pflichtteils um denjenigen Betrag verlangen kann, um den sich sein Pflichtteil erhöht, wenn der Wert des verschenkten Gegenstands dem realen Nachlass fiktiv hinzugerechnet wird. Damit werden Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als wären verschenkte Gegenstände noch im Nachlassvermögen vorhanden. Liegt die grundsätzlich pflichtteilsrelevante Schenkung an Personen, die nicht der Ehegatte des Erblassers sind, bereits zehn Jahre zurück, wird sie nicht mehr im Rahmen eines Pflichtteilsergänzungsanspruches des Erbberechtigten angerechnet.

Irrtum 8: Die Erbeinsetzung kann nicht an Bedingungen geknüpft werden

Der Erblasser kann die Erbeinsetzung unter gewissen Bedingungen vornehmen. Bei der aufschiebenden Bedingung erhält der eingesetzte Erbe den Nachlass erst dann, wenn die Bedingung eingetreten oder erfüllt ist, beispielsweise ein gewisses Alter erreicht wurde. Der Inhalt der Bedingung darf jedoch nicht unmöglich, unerlaubt oder sittenwidrig sein. Darüber hinaus kann die Erbeinsetzung auch auflösend bedingt sein.

Irrtum 9: Als Erbe benötigt man zwingend einen Erbschein

Ein Erbschein muss vom Erben nicht zwingend eingeholt werden. Soweit ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vorliegt, benötigen Sie in der Regel keinen Erbschein. Ist dies nicht der Fall, kann ein Erbschein erforderlich werden, um sich im Rechtsverkehr als Erbe auszuweisen. Der Erbschein ist beim zuständigen Nachlassgericht zu beantragen.

Gerne unterstützen wir Sie mit unserer Expertise dabei, im Rahmen Ihrer Testamentsgestaltung nicht selbst dem einen oder anderen Irrtum zu unterliegen. Sprechen Sie uns gerne an.

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