Gerichtsstand für die Nachlassabwicklung bei Tod im Hospiz

27.04.2023

Bei Eintritt des Erbfalls ist der Nachlass durch die Nachlassgerichte des jeweils zuständigen Amtsgerichts abzuwickeln. Die örtliche Zuständigkeit für die Nachlassabwicklung knüpft dabei an den letzten inländischen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers an. Ist eine Person in einem Hospiz verstorben, ist der gewöhnliche Aufenthalt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu ermitteln.

Der gewöhnliche Aufenthalt ist grundsätzlich derjenige Ort, an dem der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person und ihr Daseinsmittelpunkt liegt und ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu ermitteln. Dabei ist auch in den Fällen, in denen nach ärztlicher Einschätzung eine nicht mehr heilbare Erkrankung vorliegt und nicht damit zu rechnen ist, dass die betroffene Person wieder in ihre eigene Wohnung zurückkehrt, die Frage der Dauer des Aufenthalts und der hiermit einhergehenden sozialen Beziehungen zu berücksichtigen. Die bloße Anwesenheit im Hospiz wird nicht allein dadurch zum dortigen gewöhnlichen Aufenthalt, dass diese Anwesenheit voraussichtlich eher durch den Tod als die Rückkehr in die Wohnung enden wird. Denn andernfalls würde § 343 Absatz 1 FamG einer Bestimmung gleichgesetzt, die allein an den Todesort anknüpft, was der Gesetzgeber nicht vorgesehen hat.

Oberlandesgericht Braunschweig, Berichtigungsbeschluss vom 14. September 2022, AZ.: 9 W 3/22

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