Keine Gewerbesteuerpflicht einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft bei gewerblichen Beteiligungseinkünften

Eine vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft, die an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt ist, wird zwar wegen der gewerblichen Beteiligungseinkünfte einkommensteuerlich als gewerbliche Personengesellschaft behandelt; sie unterliegt aber nicht der Gewerbesteuer. Insoweit ist das Gewerbesteuergesetz verfassungskonform einzuschränken.

Hintergrund

Eine vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft, die z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung erzielt, ist grundsätzlich nicht gewerblich tätig und unterliegt daher auch nicht der Gewerbesteuer. Allerdings geht das Gesetz trotz der vermögensverwaltenden Tätigkeit im Wege einer sog. Abfärbung von einer insgesamt gewerblichen Tätigkeit in zwei Fällen aus: zum einen dann, wenn die Personengesellschaft neben ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit auch gewerbliche Einkünfte erzielt, und zum anderen, wenn die Personengesellschaft an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt ist. Die vermögensverwaltenden Einkünfte werden dann aufgrund der Abfärbung in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert und unterliegen damit an sich ebenfalls der Gewerbesteuer.

Sachverhalt

Die Klägerin war eine Kommanditgesellschaft (KG), die Vermietungs- und Kapitaleinkünfte erzielte, also vermögensverwaltend tätig war. Außerdem war sie mit ca. 7 % und 2 % an zwei gewerblich tätigen KG beteiligt und erzielte hieraus im Streitjahr 2011 gewerbliche Beteiligungsverluste von zusammen ca. 2.200 €. Aufgrund dieser gewerblichen Beteiligungseinkünfte behandelte das Finanzamt auch die Vermietungs- und Kapitaleinkünfte als gewerblich und stellte die gesamten Einkünfte der KG als gewerblich fest. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage zwar ab, führte aber aus, dass aus der Feststellung der gewerblichen Einkünfte keine Gewerbesteuerpflicht folge:

  • Aufgrund der gesetzlichen Abfärberegelung sind die gesamten Einkünfte der Klägerin gewerblich. Denn sie hat gewerbliche Beteiligungseinkünfte erzielt, die dazu führen, dass auch ihre nicht gewerblichen Einkünfte aus der Vermietung und den Kapitalanlagen als gewerblich behandelt werden.
  • Allerdings führt die Feststellung als gewerbliche Einkünfte nicht zu einer Gewerbesteuerpflicht der Klägerin. Das Gewerbesteuergesetz ist zugunsten der Klägerin verfassungskonform einzuschränken. Zwar unterliegen gewerbliche Einkünfte grundsätzlich der Gewerbesteuer. Dies gilt aber nicht, wenn sich die Gewerblichkeit der gesamten Einkünfte nur aufgrund gewerblicher Beteiligungseinkünfte ergibt. Denn dies würde zu einer Schlechterstellung der Personengesellschaft gegenüber einer Einzelperson führen. Bei einer Einzelperson gibt es nämlich keine Abfärbung; sie kann daher mehrere Einkunftsarten gleichzeitig verwirklichen und unterliegt dann nur mit der gewerblichen Einkunftsart der Gewerbesteuer, nicht aber mit den vermögensverwaltenden Einkünften wie der Vermietung oder den Kapitaleinkünften.
  • Für die Gewerbesteuerpflicht der Klägerin gibt es auch keinen Grund. Denn die Beteiligungseinkünfte aus den beiden KG unterlagen bereits bei den KG der Gewerbesteuer und werden bei der Klägerin nach gewerbesteuerrechtlichen Regelungen ohnehin nicht der Gewerbesteuer unterworfen, weil der Gewerbeertrag der Klägerin um diese Beteiligungseinkünfte zu kürzen wäre. Die Gewerbesteuerpflicht würde also dazu führen, dass nur die Vermietungs- und die Kapitaleinkünfte der Klägerin gewerbesteuerbar wären.

Hinweise

Anders bleibt dies aber, wenn eine überwiegend vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft auch noch eigene gewerbliche Einkünfte erzielt. Sofern diese gewerblichen Einkünfte einen bestimmten Umfang überschreiten, nämlich höher sind als 3 % der Nettoumsatzerlöse der Personengesellschaft oder als der gewerbesteuerliche Freibetrag von 24.500 €, unterliegen alle Einkünfte der Personengesellschaft der Gewerbesteuer.

Das aktuelle Urteil führt dazu, dass die Personengesellschaft einkommensteuerlich ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielt, nicht aber gewerbesteuerlich. Die einkommensteuerliche Zuordnung zu den gewerblichen Einkünften führt insbesondere dazu, dass die stillen Reserven im Fall der Veräußerung oder des Verkaufs einkommensteuerpflichtig sind. Außerdem unterliegen Kapitaleinkünfte nicht der Abgeltungsteuer von 25 %, sondern dem Teileinkünfteverfahren und bleiben daher zu 40 % steuerfrei.

Die Klägerin hat die Klage zwar verloren; inhaltlich hat sie jedoch gewonnen, da es ihr vorrangig nicht um die einkommensteuerliche Feststellung als gewerblich ging, sondern um die daraus folgende Gewerbesteuerpflicht.

BFH, Urteil v. 6.6.2019 – IV R 30/16

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