Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Lohnsteuer

Ein GmbH-Geschäftsführer haftet für die Lohnsteuer, die von der GmbH nicht abgeführt wurde. Das für die Haftung erforderliche Verschulden bei der Pflichtverletzung ist grundsätzlich zu bejahen. Dies gilt auch bei pauschaler Lohnsteuer, die durch einen Nachforderungsbescheid festgesetzt wird, sowie bei Lohnsteuer, die nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters fällig geworden ist. 

Hintergrund: GmbH-Geschäftsführer haften für die Steuerschulden der GmbH. Voraussetzung ist u.a. ein Verschulden des Geschäftsführers in Gestalt einer zumindest grob fahrlässigen Pflichtverletzung. 

Sachverhalt: Die Klägerin war Geschäftsführerin einer GmbH, die im Zeitraum 2014 bis 2017 einen betrieblichen Kfz privat genutzt hatte. Hierfür hatte die GmbH Lohnsteuer weder angemeldet noch einbehalten oder abgeführt. Das Finanzamt stellte dies in einer Außenprüfung fest; die GmbH war mit der Anwendung eines pauschalen Lohnsteuersatzes einverstanden. Außerdem zahlte die GmbH die von ihr für Dezember 2017 und Januar 2018 angemeldete Lohnsteuer nicht an das Finanzamt. Am 1.2.2018 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der GmbH angeordnet. Am 9.3.2018 erging ein Nachforderungsbescheid über die pauschale Lohnsteuer für die private Kfz-Nutzung. Die GmbH bezahlte die pauschale Lohnsteuer ebenfalls nicht. Daraufhin erließ das Finanzamt gegenüber der Klägerin am 10.10.2018 drei Haftungsbescheide über die pauschale Lohnsteuer für die private Kfz-Nutzung, über die Lohnsteuer für Dezember 2017 sowie über die Lohnsteuer für Januar 2018. 

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage der Klägerin gegen den Haftungsbescheid ab:

Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Klägerin lagen vor. Sie hat nämlich in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der GmbH weder die Lohnsteuern für Dezember 2017 und Januar 2018 noch die pauschale Lohnsteuer für die private Kfz-Nutzung bezahlt und zudem auch die Lohnsteuer für die private Kfz-Nutzung nicht angemeldet. 

Diese Pflichtverletzung war zumindest grob fahrlässig. Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die GmbH nicht über die nötigen Zahlungsmittel verfügt habe; denn in diesem Fall hätte die GmbH die Löhne nur gekürzt auszahlen dürfen. 

Hinsichtlich der pauschalen Lohnsteuer kommt es für die Pflichtverletzung nicht auf den Fälligkeitszeitpunkt an, der sich aus dem Nachforderungsbescheid vom 9.3.2018 ergab, sondern auf den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt für die monatliche Lohnsteuer im Zeitraum 2014 bis 2017, in dem das Kfz der Klägerin zur privaten Nutzung überlassen worden ist. Denn die pauschale Lohnsteuer ist eine von der Steuer des Arbeitnehmers abgeleitete Steuer, so dass für die pauschale Lohnsteuer keine gesonderten Grundsätze gelten. 

Bezüglich der pauschalen Lohnsteuer kann die Klägerin nicht einwenden, dass die GmbH steuerlich beraten worden sei. Denn sie hätte dann wenigstens vortragen müssen, dass sie den Steuerberater der GmbH über die private Kfz-Nutzung informiert hat. 

Die Klägerin hätte auch noch die Lohnsteuer für Dezember 2017 an das Finanzamt zahlen können, da sie aufgrund des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einer Zahlung rechtlich nicht gehindert war.

Hinweise: Etwas schwieriger war für die Klägerin die Erfüllung der rechtlichen Pflichten ab dem 1.2.2018, weil ab dem 1.2.2018 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden war. Allerdings hätte die Klägerin den vorläufigen Insolvenzverwalter zur Zustimmung zur Zahlung der Lohnsteuer für Januar 2018 auffordern können. Dies hat sie nicht getan. Es kann nicht zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass der vorläufige Insolvenzverwalter seine Zustimmung verweigert hätte. 

Bei der Haftung für andere Steuern der GmbH wie z.B. der Umsatzsteuer gilt der Grundsatz der anteiligen Tilgung. Das heißt, der Geschäftsführer der GmbH muss nur dafür sorgen, dass das Finanzamt nicht schlechter gestellt wird als die anderen Gläubiger. Dieser Grundsatz gilt aber nicht für die Lohnsteuer, weil es sich hierbei um eine Steuer der Arbeitnehmer handelt. 

BFH, Urteil v. 14.12.2021 - VII R 32/20

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