Negativbewertung zulässig: Wer auf Diffamierungen auf Onlinemarktplätzen verzichtet, darf seinen Unmut klar äußern

03.01.2023

Obwohl Bewertungen immer auch eine Form der besonders schützenswerten Meinungsäußerung sind, ist gerade in diesem Bereich längst nicht alles erlaubt. Im folgenden Fall musste der Bundesgerichtshof (BGH) eine Onlinebewertung unter die Lupe nehmen, in der ein Käufer sich in deutlicher Weise über seiner Ansicht nach zu hohe Versandkosten äußerte.

Der Mann kaufte über bei eBay vier Gelenkbolzenschellen für 19,26 EUR brutto, wovon 4,90 EUR auf die in Rechnung gestellten Versandkosten entfielen. Der Verkauf erfolgte auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Onlineauktionshauses, denen die Parteien vor dem Geschäft zugestimmt hatten. Nach Erhalt der Ware bewertete der Käufer das Geschäft in dem von eBay zur Verfügung gestellten Bewertungsprofil mit dem Eintrag "Ware gut, Versandkosten Wucher!". Dagegen klagte die Verkäuferin - jedoch vergeblich.

Für den BGH überschritt die Bewertung "Versandkosten Wucher!" die Grenze zur Schmähkritik noch nicht und musste somit auch nicht entfernt werden. Wegen seiner das Grundrecht auf Meinungsfreiheit beschränkenden Wirkung ist der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik mache eine Äußerung für sich genommen daher auch noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern vielmehr die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll. Das war hier jedoch nicht der Fall.

Hinweis: Wer im Internet und gerade bei eBay eine negative Bewertung erhalten hat, kann sich dagegen grundsätzlich gerichtlich zur Wehr setzen. Es kommt aber stets auch darauf an, ob es sich bei der Bewertung um eine sogenannte Schmähkritik handelt oder nicht.

BGH, Urt. v. 28.09.2022 - VIII ZR 319/20

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