Inhalt von Kündigungen

17.02.2016

Kündigungen, welche ordentlich und fristgerecht ausgesprochen werden, müssen von Arbeitgebern zu ihrer Wirksamkeit nach den gesetzlichen Vorgaben inhaltlich nicht begründet werden. Ausreichend ist die schriftliche Erklärung, dass das Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht gekündigt werden soll. Der Beendigungszeitpunkt muss für den Arbeitnehmer ersichtlich sein.

Sowohl von Arbeitgebern als auch von Arbeitnehmern ist gemäß der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. April 2014 zum Az. 2 AZR 647/13 zu beachten, ob ein Beendigungsdatum in der Kündigungserklärung enthalten ist. Ist der Beendigungszeitpunkt fehlerhaft angegeben worden und bietet die Kündigungserklärung keine Auslegungsmöglichkeit, so soll das Arbeitsverhältnis nur zu dem innerhalb des Kündigungsschreibens erklärten Zeitpunkt beendet werden.

Arbeitnehmer sollten daher Kündigungsschutzklage einreichen, wenn das Kündigungsdatum fehlerhaft ist und keine Auslegungsmöglichkeit zur Ermittlung des richtigen Beendigungszeitpunktes besteht. Arbeitgebern ist anzuraten, die Kündigungserklärung so zu fassen, dass auf jeden Fall zu erkennen ist, dass eine ordentliche und fristgerechte Kündigung zum nächstzulässigen Zeitpunkt ausgesprochen werden soll und die Angabe des Beendigungszeitpunkts unverbindlich ist. Ansonsten droht, selbst wenn die Kündigung zulässig und begründet ist, die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung wegen der Angabe eines falschen Beendigungszeitpunktes.

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