Keine Betriebsaufspaltung bei Beherrschung des Besitzunternehmens durch Treuhänder

19.10.2021

Die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung besteht nicht, wenn der Gesellschafter, der die Betriebsgesellschaft beherrscht, bei der Besitzpersonengesellschaft zwar die Mehrheit der Stimmen hält, aber insoweit als Treuhänder beteiligt ist und gegenüber seinen Treugebern verpflichtet ist. Der Mehrheitsgesellschafter kann dann aufgrund seiner Bindung gegenüber den Treugebern nicht seinen eigenen Willen bei der Besitzpersonengesellschaft durchsetzen.

Hintergrund

Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Besitzunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine Betriebsgesellschaft verpachtet, z.B. ein Grundstück, und zwischen beiden Unternehmen eine personelle Verflechtung besteht. Personelle Verflechtung bedeutet, dass eine Person bzw. Personengruppe in beiden Unternehmen ihren geschäftlichen Willen durchsetzen kann. Die Betriebsaufspaltung hat zur Folge, dass das verpachtende Besitzunternehmen nicht Vermietungseinkünfte, sondern gewerbliche Einkünfte erzielt und damit der Gewerbesteuer unterliegt.

Gesellschaften, die nur aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen und ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, können für ihren Gewinn aus der Grundstücksverwaltung eine sog. erweiterte Kürzung beantragen, so dass dieser Gewinn nicht der Gewerbesteuer unterliegt.

Sachverhalt

Die Klägerin war eine Immobilien-GmbH & Co. KG, die ein Grundstück an die M-KG vermietete. Alleinige Kommanditistin der Klägerin war die A-Holding, die auch Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH der Klägerin war. Die A-Holding hielt etwa 40 % der Anteile an der Klägerin auf eigene Rechnung, während sie die übrigen 60 % für Treugeber hielt und diesen gegenüber weisungsgebunden war. Alle Immobiliengeschäfte der Klägerin, z.B. der Kauf und Verkauf sowie die Vermietung von Immobilien, bedurften einer einfachen Mehrheit. An der M-KG, der Mieterin des Grundstücks, war die A-Holding über mehrere Gesellschaften, mit denen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge bestanden, mittelbar zu 100 % beteiligt. Die Klägerin machte für den Vermietungsertrag die sog. erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer geltend. Das Finanzamt versagte diese, weil es von einer Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der M-KG ausging.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) bejahte die erweiterte Kürzung und gab der Klage statt:

  • Die Klägerin hat ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet, so dass ihr die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer grundsätzlich zusteht. Zwar wird die erweiterte Kürzung nicht bei einer originär gewerblichen Tätigkeit gewährt, weil dann das Unternehmen nicht nur aufgrund seiner Rechtsform gewerbesteuerpflichtig ist; die Klägerin erzielte aber keine gewerblichen Einkünfte, weil sie kein Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung war.
  • Zwischen der Klägerin und der M-KG bestand zwar eine sachliche Verflechtung, weil die Klägerin ein Grundstück an die M-KG verpachtet hat.
  • Es fehlte aber die personelle Verflechtung zwischen beiden Unternehmen. Die A-Holding beherrschte zwar die M-KG, da sie mittelbar zu 100 % an dieser beteiligt war und zudem mit den zwischengeschalteten Gesellschaften Beherrschungsverträge abgeschlossen hatte. Die A-Holding beherrschte aber nicht die Klägerin, auch wenn sie die Stimmenmehrheit hielt; denn überwiegend hielt sie ihre Beteiligung als Treuhänderin und war damit den Treugebern verpflichtet und ihnen gegenüber weisungsgebunden. Ihre eigene Beteiligung betrug nur ca. 40 %.

Hinweise

Wäre die Klägerin ein Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gewesen, hätte sie als Besitzunternehmen gewerbliche Einkünfte erzielt und wäre damit originär gewerblich tätig gewesen. Ihre Rechtsform wäre für die Gewerbesteuerpflicht also nicht ursächlich gewesen, so dass ihr kein Anspruch auf die erweiterte Kürzung zugestanden hätte; sie hätte dann ihren Gewinn aus der Vermietung der Gewerbesteuer unterwerfen müssen.

Hintergrund einer Betriebsaufspaltung ist vor allem die Minderung des Haftungsrisikos. Verursacht die Betriebsgesellschaft, die die Produkte herstellt, einen Schaden, haftet sie zwar; die Haftungsmasse wie z.B. das Betriebsgrundstück befindet sich aber beim Besitzunternehmen.

BFH, Urteil v. 20.5.2021 – IV R 31/19;

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