Namensverwertungsrecht kann in einen Betrieb eingelegt werden

13.11.2019

Der Teil des Namensrechts, der kommerzialisiert werden kann, ist ein Wirtschaftsgut und kann daher in einen Betrieb eingelegt und grundsätzlich abgeschrieben werden. Die Einlage erfolgt mit dem Teilwert, der davon abhängt, wie bekannt und populär der Namensträger ist.

Hintergrund

Prominente schließen mitunter Lizenzverträge mit Gesellschaften und räumen der Gesellschaft die Verwertungsmöglichkeit an ihrem Namen ein bzw. übertragen das Namensverwertungsrecht auf die Gesellschaft. Es stellt sich dann die Frage, wie die Übertragung steuerlich zu behandeln ist.

Sachverhalt: Die Klägerin war Arbeitnehmerin bei der X-Gruppe und schloss mit dieser einen Lizenzvertrag, in dem sie der X-Gruppe das Recht einräumte, die Produkte der X-Gruppe mit dem Namen der Klägerin zu versehen und ein Markenrecht am Namen der Klägerin eintragen zu lassen. Im Jahr 02 wurde die Klägerin nicht mehr als Arbeitnehmerin, sondern als selbständige Beraterin für die X-Gruppe tätig. Im Jahr 03 hoben die Klägerin und die X-Gruppe den Lizenzvertrag auf. Das Markenrecht an dem Namen wurde auf die Klägerin unentgeltlich übertragen. Anschließend übertrug die Klägerin in einem sog. Markenkauf- und Übertragungsvertrag die eingetragenen Marken auf die Y-Gruppe und gewährte der Y-Gruppe das ausschließliche Nutzungsrecht an ihrem Namen; hierfür erhielt die Klägerin eine feste sowie eine umsatzabhängige Vergütung.
Das Finanzamt sah in der Vergütung für die Übertragung der Markenrechte auf die Y-Gruppe steuerpflichtige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und behandelte das nach der Beendigung der Arbeitnehmertätigkeit erzielte Beraterhonorar als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Die Klägerin hielt die Vergütungen sowie die Beraterhonorare nicht für steuerbar.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt im Grundsatz Recht, verwies die Sache jedoch zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Der BFH sah in den Beraterhonoraren der X-Gruppe und Y-Gruppe steuerpflichte Einkünfte, und zwar aus Gewerbebetrieb. Es handelte sich nicht um selbständige Einkünfte. Denn die Klägerin vermarktete ihren Namen durch den Vertrieb von Produkten, die mit ihrem Namen versehen waren; dies ist eine gewerbliche Tätigkeit.
  • Damit gehören auch die Einnahmen aus der Übertragung der Markenrechte und für die Überlassung des Namensrechts zu den gewerblichen Einkünften und nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Denn die Klägerin übte eine einheitliche gewerbliche Tätigkeit aus.
  • Folglich verfügte die Klägerin über Betriebsvermögen, zu dem die Markenrechte sowie der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts gehörten. Steuerlich ist der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts ein Wirtschaftsgut, weil zum Wirtschaftsgut auch sonstige Vorteile gehören. Dieses Wirtschaftsgut kann in das Betriebsvermögen eingelegt werden, weil ein Dritter durchaus bereit wäre, für den kommerzialisierbaren Teil des Namensrechts Geld zu bezahlen.

Hinweise

Das FG muss nun im zweiten Rechtsgang den sog. Teilwert (Einlagewert) für das Namensrecht ermitteln, dessen Wert nicht davon abhängig ist, ob die Klägerin ihren Gewinn durch Bilanzierung oder durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Der Wert hängt davon ab, wie bekannt und populär die Klägerin im Zeitpunkt der Einlage war.

Sollte in dem sog. Markenkauf- und Übertragungsvertrag, den die Klägerin mit der Y-Gruppe abgeschlossen hat, ein Verkauf des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechtes zu sehen sein, könnte die Klägerin den Buchwert des eingelegten Namensrechts, d.h. den Einlagewert, vom Veräußerungserlös abziehen. Sollte die Klägerin den kommerzialisierbaren Teil ihres Namensrechtes jedoch nicht verkauft, sondern lediglich verpachtet haben, wird das FG prüfen müssen, ob die Klägerin Abschreibungen auf das Namensrecht vornehmen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Wert einem Verfall unterliegen kann, weil der Wert ganz erheblich vom Bekanntheitsgrad abhängig ist.

BFH, Urteil v. 12.6.2019 – X R 20/17;

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