Neues zu Hinauskündigungsklauseln im Rahmen von Management-Beteiligungen – das Oberlandesgericht München benennt Kriterien

07.12.2020

Viele deutsche Unternehmen haben in ihren Gesellschaftsverträgen das sogenannte Managermodell implementiert: Fremd-Geschäftsführer oder Leitende Mitarbeiter (Manager) erhalten Geschäftsanteile, um ihre Motivation zu steigern und sie am Erfolg der Gesellschaft zu beteiligen. Die Beteiligung an der Gesellschaft ist regelmäßig befristet auf die Zeit der Tätigkeit als Geschäftsführer oder leitender Mitarbeiter für das Unternehmen, sodass der Manager seine Geschäftsanteile nach Ausscheiden wider zurückgibt.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Regelungen grundsätzlich sittenwidrig und damit nichtig, die es ermöglichen, einen anderen Gesellschafter ohne seine Zustimmung und ohne sachlichen Grund aus einer Gesellschaft auszuschließen. Auf diesem Wege soll verhindern, dass der betreffende Gesellschafter bei der Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte nicht unter unangemessenen Druck gesetzt wird.

Lediglich in besonderen Ausnahmefällen sollen Hinauskündigungsklauseln wirksam sein. Eine Hinauskündigungsklausel könne danach wirksam sein, „wenn sie wegen besonderer Umstände gerechtfertigt ist“. Ein solcher besonderer Umstand sei beispielsweise gegeben, wenn die Gesellschafterstellung lediglich einen „Annex zur Geschäftsführerstellung“ darstellt und der Gesellschafter sich aufgrund seiner geringen Beteiligungshöhe nicht gegen seine Mitgesellschafter durchsetzen könne.

Das Oberlandesgericht München misst in seiner Entscheidung vom 13. Mai 2020 (7 U 1844/19) die Wirksamkeit einer Hinauskündigungsklausel für einen mit 25% an einer Gesellschaft beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und stellt dabei (eigene) Kriterien auf, nach denen Hinauskündigungsklauseln gesellschaftsrechtlich unbedenklich seien.

Die Wirksamkeit von Hinauskündigungsklauseln könne nach dem Urteil des Oberlandesgerichts München dann angenommen werden, wenn (i) es „unter Berücksichtigung der Gesellschafterstruktur praktisch ausgeschlossen [sei], dass der Geschäftsführer durch sein Stimmverhalten Entscheidungen der Gesellschafterversammlung beeinflussen kann“, beispielsweise weil der betreffende Gesellschafter eine Beteiligung von unter 10% hält, wenn (ii) der Geschäftsführer „kein über das bloße Insolvenzrisiko hinausgehendes wirtschaftliches Risiko übernimmt“ und wenn (iii) „mit der Gesellschaftsbeteiligung eine Anreiz- und Belohnungsfunktion verbunden“ ist.

Sowohl der Bundesgerichtshof als auch das Oberlandesgericht München erklären, dass Hinauskündigungsklauseln in besonderen Einzelfällen wirksam sein können. Eine Verallgemeinerung darf jedoch nicht vorgenommen werden. In der Ausgestaltung von Managermodellen sind diverse Variationen denkbar. Die Konsequenzen einer unwirksamen Hinauskündigungsklausel können gravierend sein. Ist eine Hinauskündigungsklausel unwirksam, besteht oft keine Möglichkeit, den betreffenden Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen. Die konkrete Gestaltung von Hinauskündigungsklauseln ist daher stets auf den Einzelfall anzupassen.

Gerne beraten wir Sie in diesem Zusammenhang und finden eine individuelle Gestaltungsmöglichkeit.

Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München wurde Revision eingelegt. Das Verfahren ist anhängig beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen II ZR 107/20.

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