Gesellschafterbeschluss

Die Gesellschafter einer Gesellschaft treffen Entscheidungen mittels Gesellschafterbeschlusses.

Gesellschafterbeschlüsse werden in der Regel innerhalb einer Gesellschafterversammlung gefasst. Die Einberufung der Versammlung erfolgt durch den Geschäftsführer oder einen bzw. mehrere Gesellschafter der Gesellschaft und muss fristgerecht und in der vorgeschriebenen Form erfolgen. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn die hierfür erforderliche Anzahl der Gesellschafter (Stimmen) anwesend oder vertreten sind. Mit der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter können Gesellschafterbeschlüsse außerhalb von Gesellschafterversammlungen im Umlaufverfahren gefasst werden.

  • Die erforderlichen Mehrheiten für Gesellschafterbeschlüsse werden oftmals innerhalb des Gesellschaftsvertrages bestimmt. Sofern keine ausdrückliche Regelung besteht, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn nicht gesetzlich ausdrücklich eine andere Mehrheit vorgesehen ist. Der Gesellschafterversammlung obliegt insbesondere die Beschlussfassung über
  • Wahl und Abberufung von Geschäftsführern
  • Feststellung des Jahresabschlusses
  • Entscheidungen über die Gewinnverwendung
  • Änderungen des Gesellschaftsvertrags
  • Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen
  • Ausschluss von Gesellschaftern
  • Auflösung der Gesellschaft

Gerne beraten wir Sie bei der Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen und Gesellschafterbeschlüssen.

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