Testamentsgestaltung: Zeitnahes Nachversterben des Ehegatten

30.09.2015

Der Möglichkeit des gleichzeitigen Versterbens von Ehegatten wird im Rahmen der Testamentsgestaltung durch eine sog. Katastrophenklausel Rechnung getragen und angeordnet, dass im Falle des gleichzeitigen Ablebens der Ehegatten, beide Ehegatten nach den Regelungen beerbt werden, welche sie ursprünglich für den Erbfall nach dem Letztlebenden vorgesehen hatten.

Eine mögliche Klausel innerhalb Ihres gemeinschaftlichen Testaments könnte wiefolgt lauten:

„Sollten wir gleichzeitig ableben, so soll jeder von uns entsprechend der Schlusserbeneinsetzung für den zweiten Todesfall mit den dort angeordneten Vermächtnissen, Auflagen und der Testamentsvollstreckung beerbt werden.“

Kann nicht herausgefunden werden,  welcher Ehegatte nun zuerst verstorben ist, wird gesetzlich vermutet, dass die Ehegatten gemeinsam verstorben sind.

Haben die Ehegatten sich innerhalb eines gemeinschaftlichen Testaments einander gegenseitig zu Erben eingesetzt, ohne einen Schlusserben einzusetzen, was regelmäßig dafür spricht, dass der überlebende Ehegatte über das gesamte Vermögen frei verfügen sollte, so kann die Testamentsklausel „Sollten wir beide durch einen Unfall zu gleicher Zeit sterben, so erbt…“ auch den Fall erfassen, dass der überlebende alsbald deswegen nachverstirbt, weil er sich, bspw. wegen einer Demenz, nicht selbst versorgen konnte und zwischenzeitlich nicht in der Lage gewesen ist, eine neue letztwillige Verfügung zu errichten.

Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 01. Juli 2015 (Az. I-3 Wx 193/14) entschieden. Anstatt die gesetzliche Erbfolge nach dem nachversterbenden Ehegatten eintreten zu lassen, kann also in einem solchen Falle die fehlende Schlusserbeneinsetzung durch Testamentsauslegung der für das gleichzeitige Versterben vorgesehenen Klausel überwunden werden.

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