Untergang des gewerbesteuerlichen Verlustes bei Betriebsunterbrechung

Eine Betriebsunterbrechung, bei der der Betrieb verpachtet wird, führt zum Untergang des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags, weil die Unternehmensidentität infolge der Betriebsunterbrechung wegfällt. Dies gilt auch dann, wenn einkommensteuerlich die Betriebsunterbrechung nicht zu einer Aufgabe des Gewerbebetriebs führt.

Hintergrund

Hat ein Gewerbebetrieb Verluste erzielt, wird ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag festgestellt, der mit künftigen Gewinnen verrechnet werden kann. Allerdings bleibt der Verlustvortrag nur dann erhalten, wenn das Unternehmen und der Unternehmer (z.B. die Gesellschafter einer Personengesellschaft) identisch bleiben.

Sachverhalt

In dem Streitfall ging es um eine GmbH & Co. KG, die Teil eines Konzerns war und bis zum 30.6.2005 Waren produzierte. Ab dem 1.7.2005 beteiligte sie sich nur noch an anderen Konzerngesellschaften und verpachtete ihren Betrieb an ihre Kommanditistin. Am 30.6.2006, also ein Jahr später, wurde der Pachtvertrag aufgehoben, das Anlagevermögen an die Kommanditistin veräußert und das Grundstück an die Kommanditistin verpachtet. Das Finanzamt war zunächst der Ansicht, dass der gewerbesteuerliche Verlustvortrag der GmbH & Co. KG am 31.12.2005 untergegangen sei. Hiergegen klagte die GmbH & Co. KG mit Erfolg; denn nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) konnte allenfalls der gewerbesteuerliche Verlust zum 31.12.2006 untergehen. Das Finanzamt stellte nun den Verlustvortrag zum 31.12.2005 wieder zugunsten der GmbH & Co. KG fest und hob dafür den Verlustvortrag zum 31.12.2006 auf. Wieder hatte sie beim FG Erfolg, weil dieses von einer gewerbesteuerlich unschädlichen Betriebsunterbrechung ausging.

Entscheidung

Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück:

  • Richtigerweise hätte bereits zum 31.12.2005 der gewerbesteuerliche Verlustvortrag untergehen müssen, da die Unternehmensidentität im Jahr 2005 infolge der Beendigung der produzierenden Tätigkeit weggefallen ist. Allerdings ist der Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12.2005 bestandskräftig geworden, nachdem die GmbH & Co. KG vor dem FG gewonnen hatte. Der Verlustuntergang wegen der Beendigung der produzierenden Tätigkeit kann daher nicht mehr im Jahr 2006 mit dieser Begründung nachgeholt werden.
  • Dennoch kann geprüft werden, ob der gewerbesteuerliche Verlust im Jahr 2006 untergegangen ist. Denn das Fortbestehen des Verlustvortrags im Jahr 2006 setzt voraus, dass die werbende Tätigkeit ununterbrochen bestanden hat. Aufgrund des Betriebspachtvertrags vom 1.7.2005 kann es ab diesem Zeitpunkt zu einer Betriebsaufspaltung mit der Kommanditistin gekommen sein. Die GmbH & Co. KG wäre dann als sog. Besitzpersonengesellschaft weiterhin gewerblich tätig gewesen. Der Verlustvortrag hätte dann auch noch im Jahr 2006 bestanden.
  • Die Unternehmensidentität besteht nämlich so lange fort, wie die Besitzpersonengesellschaft (GmbH & Co. KG) mit der produzierenden Betriebsgesellschaft (Kommanditistin) personell und sachlich verflochten ist. Das FG muss daher prüfen, ob im Jahr 2005 eine Betriebsaufspaltung begründet worden ist und ob im Jahr 2006 die personelle oder sachliche Verflechtung weggefallen ist; dann wäre auch der gewerbesteuerliche Verlustvortrag zum 31.12.2006 untergegangen.
  • Sollte keine Betriebsaufspaltung zum 1.7.2005 zustande gekommen sein, wäre zu prüfen, ob sich im Jahr 2006 weitere Änderungen ergeben haben, die zu einem Wegfall der Unternehmensidentität geführt haben. Falls nicht, würde die GmbH & Co. KG von dem bestandskräftig gewordenen Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12.2005 profitieren.

Hinweise

Unbeachtlich ist, dass es einkommensteuerlich zum 1.7.2005 nur zu einer sog. Betriebsunterbrechung gekommen ist. Zwar wurde dadurch einkommensteuerlich eine Betriebsaufgabe vermieden. Gewerbesteuerlich führt die Betriebsunterbrechung aber zum Wegfall der Unternehmensidentität, weil aus einem produzierenden Gewerbe eine Vermietungsgesellschaft wird. Hätte das FG im Verfahren gegen den zuerst aufgehobenen Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12.2005 richtig entschieden, wäre der Verlustvortrag bereits zum 31.12.2005 untergegangen. Da dies nicht geschehen ist, bleibt nun nur übrig, einen Wegfall der Unternehmensidentität im Jahr 2006 zu prüfen, entweder wegen Beendigung einer im Jahr 2005 begründeten Betriebsaufspaltung oder wegen einer Änderung eines Vermietungsunternehmens in ein anderes Unternehmen.

Das Urteil macht zugleich deutlich, dass bei einer Betriebsaufspaltung ein Verlustvortrag solange erhalten bleibt, wie die sachliche und persönliche Verflechtung mit der Betriebsgesellschaft fortbesteht und die Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft nicht ausscheiden; denn Letzteres hätte einen anteiligen Wegfall der Unternehmeridentität zur Folge.

BFH, Urteil v. 30.10.2019 – IV R 59/16

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