Versicherungsfreiheit von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH

Die Vergütung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH ist sozialversicherungsfrei, wenn der Geschäftsführer mindestens 50% der Anteile an der GmbH hält und mehrere Auftraggeber vorhanden sind oder eigene sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Vorsicht ist geboten, wenn die Beteiligung 50% unterschreitet. Hier ist die geänderte Rechtsprechung des 12. Senates des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2012 (B 12 R 25/10 R und B 12 KR 25/10 R) zu beachten. In diesen Fällen ist zukünftig die Sozialversicherungsfreiheit des Geschäftsführers nur noch dann anzunehmen, wenn tatsächlich ein maßgeblicher rechtlicher Einfluss in der Satzung der Gesellschaft vereinbart worden ist. Ein solcher liegt in der Regel in einer Sperrminorität für wesentliche Entscheidung der Gesellschaft (beispielsweise Entlassung eines Geschäftsführers/Verteilung des Gewinns u.a.).

Vertrauensschutz für Altfälle besteht, wenn ein Statusfestellungsverfahren durchgeführt worden ist, welches die Sozialversicherungsfreiheit bestätigt hat und, wenn an dem beurteilten Sachverhalt keine Änderungen eingetreten sind.

Durchgeführte Betriebsprüfungen, bei denen die Sozialversicherungsfreiheit nicht beanstandet worden ist, begründen nur Vertrauensschutz für den Zeitraum, der durch die Betriebsprüfung abgedeckt worden ist; nicht jedoch für die Zukunft. Aus diesem Grunde ist Gesellschaften mit Geschäftsführern, die lediglich eine Minderheitsbeteiligung besitzen, dringend anzuraten, die Satzung und die Geschäftsführerverträge anzupassen und anschließend ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen, wenn die Tätigkeit bisher als sozialversicherungsfrei eingestuft worden ist.

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