Vorzeitiger Abbruch der Eingewöhnung eines Kindes in der Kita begründet keine fristlose Kündigung des Kita-Betreuungsvertrages auf Seiten der Eltern

Kindertagesbetreuung (Kita)
04.08.2023

Ein Abbruch der Eingewöhnung eines Kindes in der Kita durch die sorgeberechtigten Eltern vor dem Ablauf der grundsätzlichen Eingewöhnungsdauer, welchen die Eltern auf ihren Standpunkt stützen, ihr Kind habe keine Eingewöhnungserfolge erzielt, begründet auf Seiten der Eltern kein Recht, den Kita-Betreuungsvertrag außerordentlich kündigen zu können.

Die Eingewöhnung eines Kindes innerhalb des Krippenbereichs einer Kindertagestätte ist ein individueller Prozess, welcher unter Zugrundelegung des Eingewöhnungskonzepts des Kita-Trägers durchgeführt wird. Eine grundsätzliche Gesamtdauer der Eingewöhnung, welche das Eingewöhnungskonzepts vorsieht, ist angesichts der Individualität des Eingewöhnungsprozesses nicht als eine zeitliche Grenze zu beurteilen, bei deren Erreichen das Kind eingewöhnt sein muss. Das Risiko der Eingewöhnungsschwierigkeiten eines Kindes tragen in diesem Rahmen die Sorgeberechtigten.

Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2019 (Az: 318 C 85/19) entschieden, dass den Sorgeberechtigten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit ihrer Verpflichtung, die Betreuungskosten bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zu zahlen, zumutbar ist. Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung wie folgt ausgeführt:

(…)

Den Klägern stand kein außerordentliches Kündigungsrecht im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB zu.

(…)

Dass ein Kleinkind nach Aufnahme in eine Kinderkrippe Unwohlsein und Schwierigkeiten zeigt, ist in einer Eingewöhnungsphase - zumal an deren Beginn - verbreitet und fällt grundsätzlich in den Risikobereich der Eltern, vorliegend in den der Kläger (vergleiche BGH aaO, Rn. 31).

Selbst wenn die von der Beklagten bestrittenen Umstände in dem als Anlage K10 eingereichten Tagebuch der Klägerin zu 2) hinsichtlich der Eingewöhnungsphase ihres Sohnes, richtig sein sollten, rechtfertigen diese keine fristlose Kündigung - bereits - am 20.09.2019, der sich der Sohn der Klägerin zu diesem Zeitpunkt - nach den Angaben in dem Tagebuch - für lediglich 13 Tage mit Unterbrechung in der Kita aufgehalten hatte.

Bei der Eingewöhnung eines Kleinkindes handelt es sich zwar um einen individuellen Prozess und jedes Kind hat - wie die Beklagten in dem Eingewöhnungsplan auch nochmals mitgeteilt - seien ganz eigenes Tempo.

Es mag auch sein, dass der Sohn der Kläger auch im weiteren Verlauf der Eingewöhnungsphase keine weiteren "Erfolge" erzielt hatte. Die Beurteilung bereits nach 13 Tagen steht den Klägern zwar frei, gab ihnen aber gleichwohl nicht das Recht aus juristischer Sicht, den Betreuungsvertrag ohne Kündigungsfrist gegenüber der Beklagten zu beenden.

Vielmehr müssen sich die Kläger an den Bestimmungen betreffend die fristgemäße Kündigung des Betreuungsvertrages festhalten lassen, weshalb erst zum 31.12.2018 von einer wirksamen Beendigung auszugehen ist.

(…)

Dem ist zuzustimmen.

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