Die Vor- und Nacherbschaft

Handlungsmöglichkeiten des Nacherben gegenüber dem Vorerben

Durch die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft werden Erben hintereinander eingesetzt. Der Erblasser wird zunächst von dem Vorerben beerbt und mit dem Versterben des Vorerben fällt der Nachlass an den Nacherben, welcher Vollerbe des Erblassers und nicht etwa Erbe des Vorerben ist. Zum Schutz des Nacherbenanwartschaftsrechts des Nacherben hat dieser gegenüber dem Vorerben unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten.

Im Einzelnen:

  • Der Nacherbe kann von dem Vorerben die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses der vorhandenen Nachlassgegenstände verlangen, § 2121 Abs.1 BGB. Für die Geltendmachung des Anspruchs ist nicht erforderlich, dass Grund zu der Annahme besteht, der Vorerbe habe Rechte des Nacherben verletzt. Das Nachlassverzeichnis muss schriftlich erstellt und von dem Vorerben unter Angabe des Datums unterschrieben werden. Der Nacherbe kann verlangen, dass das Verzeichnis nach § 2121 Abs.3 BGB amtlich aufgenommen und er nach § 2121 Abs.2 BGB bei der Aufnahme hinzugezogen wird. Der Anspruch ist zeitlich auf die Dauer der Vorerbschaft begrenzt, kann aber in diesem Zeitraum jederzeit, also auch noch kurz vor dem zu erwartenden Nacherbfall, geltend gemacht werden.
  • Zur Beweissicherung kann der Nacherbe gemäß § 2122 S.2 BGB den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen, einschließlich der Surrogate, durch einen oder mehrere Sachverständigengutachter feststellen lassen. Das Feststellungsverlangen kann sich auf einzelne Sachen beschränken, nicht aber ausschließlich auf den Wert der Nachlassgegenstände. Ziel des Anspruchs ist nicht die Wertermittlung, sondern die Feststellung des tatsächlichen Zustands der Erbschaft. Die Kosten sind von dem Nacherben zu tragen und fallen nicht der Erbschaft zur Last.
  • Der Nacherbe kann sich durch die Hinterlegungs- und Anlagerechte der §§ 2116-2119 BGB gegen Verfügungen des Vorerben über besonders verkehrsgängige Papiere und Bargeld schützen. Hinterlegungsfähige Wertpapiere sind insbesondere Inhaberpapiere, Schuldverschreibungen auf den Inhaber, Inhabergrundschuldbriefe, Inhaberrentenschuldbriefe und Inhaberaktien. Nicht von § 2116 BGB erfasst werden dagegen Legitimationspapiere wie Sparbücher oder Pfandscheine. Eine nach Hinterlegung vorgenommene Verfügung des Vorerben ist ohne die Zustimmung des Nacherben unwirksam.
  • Einen vorbeugenden Schutz vor einer wirtschaftlichen Verschlechterung des Nachlasses bieten die Kontroll- und Sicherungsrechte der §§ 2127-2129 BGB. Dem Nacherben steht bei einer Gefährdung seiner Rechte ein außerordentliches Auskunftsrecht über den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses zu (§ 2127 BGB). Er kann von dem Vorerben Sicherheitsleistung verlangen (§ 2128 Abs.1 BGB) und im Falle des Ausbleibens der Sicherheitsleistung die Anordnung der gerichtlichen Verwaltung (§§ 2128 Abs.2, 1052 BGB) beantragen.
  • Nach § 2128 Abs.1 BGB kann der Nacherbe gegenüber dem Vorerben eine Sicherheitsleistung verlangen. Geschützt wird das Recht des Nacherben auf Herausgabe der gesamten Erbschaft im Zustand einer fortgesetzten ordnungsgemäßen Verwaltung ab Eintritt des Nacherbfalls, § 2130 BGB. Voraussetzung für den Anspruch nach § 2128 Abs.1 BGB ist die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben entweder durch ein gefährdendes Verhalten oder durch eine ungünstige Vermögenslage des Vorerben.
  • Ist der Vorerbe rechtskräftig zur Sicherheitsleistung verurteilt worden und hat er innerhalb der vom Gericht im Urteil oder später vom Amtsgericht als Vollstreckungsgericht gesetzten Frist die Sicherheit nicht geleistet, so ist dem Vorerben auf Antrag des Nacherben die Verwaltung der Erbschaft zu entziehen und auf einen vom Gericht zu bestellenden Verwalter zu übertragen, §§ 2128 Abs.2, 1052 BGB. 

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